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Asylsuchende in der Schweiz // Teil 1

18. Juni 2015
2014 stellten zirka 24‘000 Menschen einen Antrag auf Asyl in der Schweiz. Doch was bedeutet es überhaupt Flüchtling zu sein, wie verteilen sich die Asylsuchenden im Land und wie läuft ein Asylverfahren auf Bundesebene ab? Diese und weitere Fragen sollen in diesem Artikel geklärt werden.

Nicht jede Person, die aus ihrem Heimatland flüchten musste, ist nach Schweizer Recht ein Flüchtling. Gemäss Asylgesetz der Schweiz sind Flüchtlinge Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen (insbesondere Gefährdung von Leib und Leben sowie der Freiheit) ausgesetzt sind oder begründete Furcht davor haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.

Stellt nun eine Person ein Gesuch auf Asyl in der Schweiz, so prüft das Staatssekretariat für Migration das Asylgesuch und entscheidet zwischen vier Möglichkeiten:
  1. Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft
  2. Ablehnung Asylgesuch => Wegweisung ins Herkunftsland
  3. Ablehnung Asylgesuch => aber vorläufige Aufnahme da Rückkehr im Moment nicht zumutbar
  4. Rückgabe an Dublin-Staat aufgrund von Dublin-Abkommen
Das Dublin-Abkommen stellt sicher, dass ein Asylgesuch nur von einem Staat im Dubliner Raum (alle EU-Mitgliedstaaten plus vier weitere) geprüft wird. So wird verhindert, dass Asylsuchende von Staat zu Staat geschoben werden. Wurde also schon in einem anderen Staat ein Antrag gestellt, kann die Schweiz diese Person zurückweisen.

2014 wurde zirka 6‘200 Menschen in der Schweiz Asyl gewährt, dies entspricht 25,6 Prozent aller behandelten Asylgesuche. Auf zirka 4‘800 der Asylgesuche wurde aufgrund des Dublin-Abkommens nicht eingegangen und die Personen wurden zurückgewiesen. Die restlichen 15‘672 Asylgesuche wurden abgelehnt, wovon aber rund 9‘400 Menschen eine vorläufige Aufnahme erhielten.

Asylverfahren

In einem der insgesamt acht Empfangs- und Verfahrenszentren (EVZ) des Staatsekretariats für Migration findet zuerst der Empfang der Asylsuchenden statt. Hier werden die Personalien aufgenommen, Fingerabdrücke gemacht, Passfotos erstellt, Papiere gesammelt und erste Entscheide gefällt. Die maximale Aufenthaltsdauer in diesen Zentren beträgt 90 Tage. Asylsuchende, deren Gesuch nicht im EVZ entschieden werden kann, werden bis zum Abschluss des Asylverfahrens gemäss einem Verteilschlüssel einem Kanton zugeteilt und dort untergebracht und betreut. Dem Kanton Zürich werden aufgrund der Bevölkerungsgrösse 17 Prozent der Asylsuchenden zugeteilt.

Das Staatssekretariat für Migration testet seit Anfang 2014 sogenannte beschleunigte Asylverfahren. Das Ziel hierbei ist es, dass die Verfahren rasch und fair durchgeführt werden. Diese Verfahren kommen vor allem bei offensichtlich unbegründeten oder missbräuchlichen Asylgesuchen, aber auch bei klar positiven Fällen zur Anwendung. Ausserdem sollen die Asylsuchenden erst dann auf die Kantone verteilt werden, wenn sicher ist, dass das Verfahren noch länger andauern wird. Die Asylsuchenden erhalten mit diesen neuen Asylverfahren eine realistischere Sicht auf ihre Chancen, in der Schweiz bleiben zu dürfen und können früher Konsequenzen ziehen, falls der Entscheid negativ ausfällt.

In der nächsten Ausgabe des Klotener Anzeigers folgt der zweite Teil dieses Artikels mit dem Thema «Asylverfahren im Kanton Zürich und in Kloten». Beide Teile können nach der Publikation auch als PDF unter www.kloten.ch/sozialdienst (Publikationen) heruntergeladen werden.

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Weitere Informationen: www.bfm.admin.ch/bfm/de/home.html

Kontakt: Sozialdienst Stadt Kloten, Kirchgasse 7, 8302 Kloten, Tel. 044 815 13 12, sozialdienst@kloten.ch