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Informationen aus dem Steueramt

2. März 2017
Regelmässig informiert das Steueramt Kloten über Fragen zum Thema Steuern. Aktuell sind die Themen Zahlungserinnerung auf die Steuerrechnung 2016, Neuerungen bei der Verrechnungssteuerrückerstattung und Quellensteuerkorrekturberechnung.

Anfang Februar versandte das Steueramt Kloten Zahlungserinnerungen für das Jahr 2016. Die Reaktionen darauf waren sehr unterschiedlich, von dankbar für die Erinnerung, bis zu ablehnend, fanden alle möglichen Feedbacks den Weg ins Steueramt. Dabei ist es dem Steueramt Kloten wichtig, darauf hinzuweisen, dass die provisorische Steuerrechnung 2016 im September des vergangenen Jahres ihren Fälligkeitstermin hatte. Die Zahlungserinnerung ist deshalb als solche zu verstehen. Die Steuerpflichtigen, die bis jetzt die Steuerrechnung 2016 noch nicht bezahlt haben, sollen erfahren, dass der Steuerbetrag grundsätzlich in Verzug ist.

Neuerungen bei der Verrechnungssteuerrückerstattung

Auf die Steuerperiode 2017 ändert die gesetzliche Grundlage für die Rückerstattung der Verrechnungssteuer. Was wird neu:
  • Die Verrechnungssteuer 2017 wird neu dem Steuerjahr 2017 gutgeschrieben.
  • Der Fälligkeitstermin – für Steuererklärungen, welche bis zum 31. März eingereicht wurden – ist neu der 31. März und nicht mehr der 30. Juni.
  • Im Kalenderjahr 2017 werden die Verrechnungssteuern von zwei Perioden zurück bezahlt. Nämlich jene aus der Steuerperiode 2016 und jene aus der Steuerperiode 2017.
  • Das Wertschriftenverzeichnis muss vollständig und korrekt ausgefüllt sein. Es genügt nicht, die Bankbelege einfach beizulegen. Die Konten müssen ins Wertschriftenverzeichnis übertragen worden sein.

Quellensteuerkorrekturberechnung

Wie jedes Jahr weist das Steueramt Kloten darauf hin, dass Korrekturberechnungen für die Quellensteuern 2016 bis spätestens 31. März 2017 mit dem offiziellen Formular beantragt werden müssen. Das Antragsformular zur Neuberechnung kann auf der Webseite des Kantonalen Steueramtes Zürich heruntergeladen werden oder im Steueramt Kloten bezogen werden.

Antrag Neuveranlagung Quellensteuer