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Feiertag ohne Feuerschäden und Verletzungen

27. Juli 2017
Der 1. August steht vor der Tür. Gross und Klein freuen sich auf das Zünden der Feuerwerkskörper. Das beliebte Feiertagsvergnügen ist aber nicht ungefährlich. Raketen dürfen nur mit ausreichendem Sicherheitsabstand gezündet werden und Kinder müssen von Feuer-werksartikeln ferngehalten werden.

Jährlich verletzen sich am 1. August bis zu 250 Menschen. Gründe hierfür sind vor allem fehlgeleitete oder zu spät gezündete Feuerwerkskörper. Die Beratungsstelle für Unfallverhütung (bfu) und die Beratungsstelle für Brandverhütung (BfB) weisen zudem darauf hin, dass Feuerwerkskörper nicht in Kinderhände gehören, denn Kinder und Jugendliche sind überdurchschnittlich häufig Opfer von Unfällen mit Feuerwerkskörpern. Sei es, weil sie unbeaufsichtigt mit Feuerwerk hantieren, Feuerwerkskörpern zu nahe kommen oder von brennenden Teilen getroffen werden. Unfälle mit Feuerwerkskörpern führen hauptsächlich zu Verletzungen an den Händen, am Kopf und an den Augen. Brandschäden an Gebäuden sind ebenfalls erheblich. Eine sachgemässe Handhabung kann Unfälle und Brände jedoch verhindern.

Damit Freudenfeuer nicht zu Schadenfeuer werden, sind unter anderem folgende Punkte zu beachten:
  • Beim Kauf: Lassen Sie sich vom Verkaufspersonal instruieren und befolgen Sie die Gebrauchsanweisung.
  • Kinder und Jugendliche schützen: Für Kinderhände sind Feuerwerkskörper tabu. Zeigen Sie Jugendlichen den verantwortungsvollen Umgang mit Feuerwerk und beaufsichtigen Sie sie.
  • Sicherheitsabstände einhalten: Beachten Sie in der Gebrauchsanweisung angegebenen Sicherheitsabstände. Feuerwerk darf nur in genügender Entfernung zu Getreide- und Stoppelfeldern, Wäldern und Gebäuden abgebrannt werden. Dies variiert je nach Rakete zwischen 40 bis 200 Metern. Feuern Sie Feuerwerk nie inmitten einer Menschenansammlung ab.
  • Fester Halt für Raketen: Verwenden Sie für Raketen die an den Verkaufsstellen zu beziehenden Abschussvorrichtungen.
  • Rauchen verboten: In der Nähe von Feuerwerk gilt ein striktes Rauchverbot.
  • Blindgänger nicht nachzünden: Nähern Sie sich Feuerwerk, das nicht abbrennt, erst nach 10 Minuten. Übergiessen Sie den Blindgänger mit Wasser und unternehmen keine Nachzündversuche; es besteht Explosionsgefahr.
  • Mit Wasser übergiessen: Gebrauchtes Feuerwerk vor dem Entsorgen mit Wasser übergiessen.
  • Häuser schützen: Häuser vor unkontrollierten Flugkörpern schützen. Türen, Fenster und Dachluken sind zu schliessen.
  • Feuerwehr: Sollte trotz Vorsichtsmassnahmen ein Brand entstehen, ist unverzüglich die Feuerwehr zu alarmieren (Tel. 118).

Der Umgang mit Feuer und Feuerwerk erfolgt in Eigenverantwortung. Für ältere oder kranke Mitmenschen sowie die Tierwelt kann das Abknallen von Feuerwerk zudem eine Belastung sein. Das Abbrennen von Feuerwerk ist nur am Dienstag, 1. August 2017 gestattet.

Gesetzesänderung per 1. Januar 2014

Seit dem 1. Januar 2014 wurden die Gesetze in der Schweiz verschärft. Der Käufer muss beim Kauf von Feuerwerk der Kategorie 4 (die sogenannten Töpfe) einen FWA oder FWB Schein nachweisen, sowie einen Erwerbschein (wird in der Regel von der zuständigen kantonalen Sicherheitspolizei ausgestellt) oder eine Abbrandbewilligung einer Gemeindebehörde vorlegen.

Allfälliges Feuer- und Feuerwerksverbot infolge Trockenheit

Anhaltende Trockenheit kann zu einer erhöhten Brandgefahr führen, weshalb im Umgang mit Feuer und Raucherwaren im Freien sowie Feuerwerkskörper immer grosse Vorsicht geboten werden muss. Bei längerer Trockenheit sind zum Grillieren fest eingerichtete Feuerstellen zu benützen, die nur vollständig gelöscht wieder verlassen werden dürfen.
Bei anhaltender Trockenheit hat man sich über Radio, TV, Zeitung, Internet oder bei der Stadtverwaltung über ein allfälliges Feuer- und Feuerwerksverbot zu informieren. Anweisungen seitens des Bundes sowie Kantons Zürich sind einzuhalten.
Weitere Informationen finden Sie unter www.zh.ch sowie www.bafu.admin.ch.

Im Brandfall ist unverzüglich die Feuerwehr über 118 zu alarmieren.

Wir wünschen Ihnen einen schönen Nationalfeiertag.