
Gerichtliches VerbotDurch die richterliche Behörde ist das nachfolgende Gerichtliche Verbot in Anwendung der Artikel 258 bis 260 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO) verfügt worden. Für den Fristenlauf ist die nachstehende Publikation im Amtsblatt des Kantons Zürich massgebend.Wer dieses Verbot nicht anerkennen will, hat innert 30 Tagen seit dessen Bekanntmachung und Anbringung auf dem Grundstück beim Gericht Einsprache zu erheben. Die Einsprache bedarf keiner Begründung. Die Einsprache macht das Verbot gegenüber der einsprechenden Person unwirksam. Zur Durchsetzung des Verbots ist beim Gericht Klage einzureichen (Art. 260 ZPO). Das Bezirksgericht Bülach, Einzelgericht, hat entschieden, dass das gerichtliche Verbot betreffend die Bereiche P22, P26 und P24-200 des Teilbereichs Betriebsareal Fracht in der Gemeinde Kloten (Blatt 2701, Kataster Nr. 3139) aufgehoben und durch folgendes Verbot ersetzt wird: Unberechtigten ist das Benützen (Befahren und Parkieren) der Liegenschaft Betriebsareal Fracht in der Gemeinde Kloten (Blatt 2701, Kataster Nr. 3139) mit Fahrzeugen aller Art unter Androhung einer Busse bis Fr. 2'000.00 verboten. STADTAMMANNAMT KLOTEN Der Stadtammann M. Schmid Datum der Neuigkeit 11. Aug. 2011
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