
Gerichtliches VerbotDurch die richterliche Behörde ist das nachfolgende Gerichtliche Verbot in Anwendung der Artikel 258 bis 260 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO) verfügt worden. Für den Fristenlauf ist die Publikation im Amtsblatt des Kantons Zürich massgebend.Wer dieses Verbot nicht anerkennen will, hat innert 30 Tagen seit dessen Bekanntmachung und Anbringung auf dem Grundstück beim Gericht Einsprache zu erheben. Die Einsprache bedarf keiner Begründung. Die Einsprache macht das Verbot gegenüber der einsprechenden Person unwirksam. Zur Durchsetzung des Verbots ist beim Gericht Klage einzureichen (Art. 260 ZPO). Das Bezirksgericht Bülach, Einzelgericht, spricht nach Einsicht in das Begehren der Gesuchstellerin, Erika Altorfer-Moos, Ifangstr. 14, 8302 Kloten, vom 12.07.2011 sowie in den beigelegten Katasterplan und in den Grundregisterauszug des Grundbuchamtes Bassersdorf, gestützt auf Art. 258 Abs. 1 ZPO, folgendes gerichtliche Verbot aus: Unberechtigten ist das Führen und Abstellen von Fahrzeugen aller Art auf der Liegenschaft am Rätschengässli 14 in 8302 Kloten (Grundregister Blatt 2332, Kataster Nr. 4297) verboten. Ein Verstoss gegen das Verbot wird auf Antrag mit einer Busse bis zu Fr. 2'000.00 bestraft. STADTAMMANNAMT KLOTEN Der Stadtammann M. Schmid Datum der Neuigkeit 15. Sept. 2011
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