
Planvorlage zukünftige Entwicklung Bahninfrastruktur
Ordentliches eisenbahnrechtliches Plangenehmigungsgesuch mit UVP-Pflicht Illnau-Effretikon, Kloten, Lindau und Winterthur Gesuchstellerin Schweizerische Bundesbahnen SBB Infrastruktur Grossprojekte Mittelstrasse 43 3000 Bern 65 Strecke Zürich Flughafen – Winterthur Tössmühle, Linien 750, 751 und 752, km 9.6 – 18.0 sowie km 13.5 bis 24.5 Gegenstand Zukünftige Entwicklung der Bahninfrastruktur ZEB / S-Bahn Zürich 4. Teilergänzungen:
Weitere Einzelheiten des Bauvorhabens können den öffentlich aufgelegten Unterlagen entnommen werden. Die baulichen Massnahmen werden profiliert. Verfahren Das Verfahren richtet sich nach den Art. 22 in Verbindung mit den Art. 18 ff. des Eisenbahngesetzes (EBG; SR 742.101), der Verordnung über das Plangenehmigungsverfahren für Eisenbahnanlagen (VPVE; SR 742.142.1) und nach dem Bundesgesetz über die Enteignung (EntG; SR 711). Leitbehörde für das Verfahren ist das Bundesamt für Verkehr (BAV). Öffentliche Auflage Die Gesuchsunterlagen können vom 27. Januar bis zum 27. Februar im Sekretariat der Baupolizei der Stadt Kloten (Stadthaus, Büro 710, 7. Stock) zu den ordentlichen Bürozeiten eingesehen werden. Einsprachen Wer nach den Vorschriften des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 172.021) oder des Bundesgesetzes über die Enteignung (EntG; SR 711) Partei ist, kann während der Auflagefrist Einsprache erheben. Einsprachen sind innert der Auflagefrist (Poststempel) schriftlich und begründet im Doppel einzureichen beim Bundesamt für Verkehr (BAV), Sektion Bewilligungen I, 3003 Bern. Wer keine Einsprache erhebt, ist vom weiteren Verfahren ausgeschlossen (Art. 18f Abs. 1 EBG). Einwände gegen die Aussteckung oder die Aufstellung von Profilen sind sofort, jedenfalls aber vor Ablauf der Auflagefrist beim BAV vorzubringen (Art. 18c Abs. 2 EBG). Aus Sicherheitsgründen werden die Profile nach Ablauf der Auflagefrist wieder rückgebaut. Innerhalb der Auflagefrist sind auch sämtliche enteignungsrechtlichen Einwände sowie Begehren um Entschädigung oder Sachleistung geltend zu machen (Art. 18f Abs. 2 EBG).
Datum der Neuigkeit 27. Jan. 2012
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