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Öffnungszeiten
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    • 08.00 – 12.30 Uhr
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  • Donnerstag
    • 13.30 – 19.00 Uhr
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    07.15 – 13.30 Uhr

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Inhalt

Namensführung

Eheschliessung nach schweizerischem Recht, gültig ab 1.1.2013:

Gemäss Zivilgesetzbuch wirkt sich die Eheschliessung grundsätzlich nicht mehr auf den Namen und das Bürgerrecht der Brautleute aus. Jeder Ehegatte behält seinen Namen und sein Bürgerrecht.

Ledignamen als Familiennamen
Die Brautleute können anlässlich der Ehevorbereitung jedoch erklären, dass sie den Ledignamen der Braut oder des Bräutigams als gemeinsamen Familiennamen tragen wollen.
Ausländische Staatsangehörige können bei der Eheschliessung eine Namensführung wählen, die dem Heimatrecht entspricht.

Name der Kinder von verheirateten Eltern
Das Kind verheirateter Eltern erhält den gemeinsamen Familiennamen. Führen die Eltern keinen gemeinsamen Familiennamen, so bestimmen sie anlässlich der Ehevorbereitung einen ihrer Ledignamen zum Familiennamen des Kindes.
Haben die Eltern bei der Heirat keinen gemeinsamen Familiennamen bestimmt, jedoch erklärt welchen ihrer Ledignamen ihre künftigen Kinder tragen sollen, so können sie ein einziges Mal innerhalb eines Jahres nach der Geburt des ersten Kindes gemeinsam schriftlich erklären, dass dieses den Ledignamen des anderen Elternteils tragen soll. Diese Erklärung steht nur denjenigen Eltern zu, welche anlässlich der Heirat eine Namensbestimmung abgegeben haben. Sie gilt für alle weiteren gemeinsamen Kinder, soweit schweizerisches Recht anwendbar ist.

Voreheliche Kinder im Zusammenhang mit der Eheschliessung der Eltern
Das Kind erhält das Kantons- und Gemeindebürgerrecht des Elternteils, dessen Namen es nach der Heirat trägt. Bei gemeinsamen vorehelichen Kindern müssen diese ab dem 12. Altersjahr der Namensführung schriftlich zustimmen.

Name der Kinder unverheirateter Eltern
Das Kind unverheirateter Eltern erhält den Ledignamen der Mutter. Überträgt die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) beiden Eltern die elterliche Sorge, so können diese innerhalb eines Jahres seit der Übertragung beim Zivilstandsamt erklären, dass das Kind den Ledignamen des Vaters tragen soll.
Besitzt das Kind nicht die schweizerische Staatsangehörigkeit, kann die Namensgebung vom Heimatland berücksichtigt werden. Diesbezüglich informiert Sie das Zivilstandsamt gerne persönlich oder telefonisch.

Link der KESB: www.kesb-zh.ch

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