Kopfzeile

close

Kontakt / Service

Öffnungszeiten
  • Montag - Mittwoch
    • 08.00 – 12.30 Uhr
    • 13.30 – 16.30 Uhr
  • Donnerstag
    • 13.30 – 19.00 Uhr
  • Freitag
    07.15 – 13.30 Uhr

Stadt Kloten
Kirchgasse 7
8302 Kloten

Anfahrtsweg/Map

Freizeit + Sport
Schluefweg 10
8302 Kloten

Öffnungszeiten: www.schluefweg.ch
Anfahrtsweg/Map

Schule Kloten

Pflegezentrum im Spitz
Schulstrasse 22

Stadtpolizei
Lindenstrasse 31

Sicherheit
Dorfstrasse 58

Inhalt

Sonntagsverkauf

Sonntagsverkäufe in Kloten
Beschäftigung von Personal in Verkaufsgeschäften an höchstens vier Sonntagen pro Jahr

Per 1. Juli 2008 wurde Art. 19 Abs. 6 des eidgenössischen Arbeitsgesetzes (ArG) in Kraft gesetzt. Diese Bestimmung lautet: „Die Kantone können höchstens vier Sonntage pro Jahr bezeichnen, an denen Arbeitnehmer in Verkaufsgeschäften ohne Bewilligung beschäftigt werden dürfen.“ Mit Kreisschreiben vom 8. Juli 2008 hat das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) die Umsetzung dieser Bestimmung präzisiert. Demnach können die Kantone die Bezeichnung der vier Sonntage den Gemeinden übertragen. Mit Schreiben vom 9. Juli 2008 informierte die Volkswirtschaftsdirektion des Kantons Zürich, Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA), die Stadt- und Gemeinderäte im Kanton Zürich, dass sie nach Rücksprache mit dem kantonalen Gewerbeverband von dieser Möglichkeit Gebrauch machen. Durch diese Regelung dürfen die Sonntagsverkäufe nicht mehr individuell pro Geschäft erfolgen, sondern im Kanton Zürich bestimmen die Gemeinden allfällige Sonntagsverkäufe (max. 4 pro Jahr). Neben den durch die Gemeinden bewilligten Sonntagen, erteilt das AWA (Amt für Wirtschaft und Arbeit) seit 1. Juli 2008 - mit Ausnahme von maximal zwei Bewilligungen jährlich für Auto-, Motorrad- und Fahrradausstellungen - keine Bewilligungen mehr für die Beschäftigung von Arbeitnehmenden in Verkaufsgeschäften.

Am 2. September 2008 beriet der Stadtrat Kloten über das Geschäft und beschloss, für die Festlegung der Sonntage vorerst eine Umfrage bei den Gewerbevereinsmitgliedern durchzuführen. Am 3. November 2008 stellte die Abteilung Sicherheit nach Rücksprache mit dem Gewerbeverein 46 Mitgliedern ein Informationsschreiben über die Neuregelung betreffend Sonntagsverkauf sowie ein Umfragebogen zu. Zusätzlich wurden 38 weitere Geschäfte angeschrieben, welche nicht dem Gewerbeverein angeschlossen sind. Um zu gewährleisten, dass alle Verkaufsgeschäfte in Kloten an der Umfrage teilnehmen können und über die Änderungen informiert werden, veröffentlichte die Abteilung Sicherheit am 6. November 2008 zusätzlich ein Inserat über den Sonntagsverkauf auf der Stadtseite des Anzeigers der Stadt Kloten sowie auf der Website www.kloten.ch
Von den 84 angeschriebenen Betrieben erhielt die Abteilung Sicherheit 24 Rückantworten. Auf die Publikation im Anzeiger der Stadt Kloten sowie auf der Homepage gingen keine Anfragen ein. Deshalb ist das Interesse an Sonntagsverkäufen in Kloten eher als gering zu werten.

Der Stadtrat hat folgende Daten für Sonntagsverkäufe in Kloten bewilligt:

  • Sonntag, 1.12.2024, 1. Advent
  • Sonntag, 22.12.2024, 4. Advent

Den Geschäften ist es freigestellt von dieser Möglichkeit Gebrauch zu machen oder nicht.

Gemäss Schreiben des Amtes für Wirtschaft und Arbeit (AWA) vom 20. November 2009 gelten nun die von den Gemeinden des Kantons Zürich gemeldeten Verkaufssonntage zugleich als Bewilligung für die Offenhaltung des Geschäfts (gemäss §5 Abs. 3 RLG). Somit muss an den von den Gemeinden bewilligten bzw. gemeldeten Sonntagen weder eine Bewilligung beim Amt für Wirtschaft und Arbeit für die Beschäftigung der Arbeitnehmer an einem Ruhetag, noch bei der Gemeinde für die Offenhaltung des Verkaufsgeschäfts eingeholt werden.

Verkaufsgeschäfte, die keine Arbeitnehmer beschäftigen, dürfen an Stelle der nach Art. 19 Abs. 6 ArG bezeichneten Sonn- oder Feiertage an höchstens vier Sonn- oder Feiertagen geöffnet sein (vgl. §5 Abs. 3 RLG). Dafür ist jedoch jeweils eine Bewilligung von der Gemeinde nötig. Für die folgenden Jahre werden jeweils zwei Sonntagsverkäufe zur Adventszeit bewilligt. Bei Grossereignissen wie Eishockey-WM, Stadtfest, etc. können von der zuständigen Ressortvorsteherin zwei weitere Sonntagsverkäufe festgelegt werden. Bei allfälligen Fragen steht Ihnen die Abteilung Sicherheit, Tel. 044 815 14 22, gerne zur Verfügung.

Detaillierte Informationen bezüglich Sonntagsverkäufe:

Gesetzliche Grundlagen
Gemäss dem kantonalen Ruhetags- und Ladenöffnungsgesetz (822.4) sind die Läden der Detailhandelsbetriebe an öffentlichen Ruhetagen geschlossen zu halten. An höchstens vier öffentlichen Ruhetagen im Jahr, hohe Feiertage ausgenommen, wird den Läden das Offenhalten durch die Gemeinde bewilligt. Die Vorschriften des Arbeitsgesetzes (ArG) sowie weitere gesetzliche Bestimmungen über die Ruhe und Ordnung an öffentlichen Ruhetagen bleiben vorbehalten.

Öffentliche Ruhetage
Sonntage, Neujahrstag, Karfreitag, Ostermontag, 1. Mai, Auffahrtstag, Pfingstmontag, 1. August, Weihnachtstag und Stephanstag (26. Dezember)

Hohe Feiertage
Karfreitag, Ostersonntag, Pfingstsonntag, Eidgenössischer Bettag und Weihnachtstag. Die genannten öffentlichen Ruhetage werden im Sinne des Arbeitsgesetzes (ArG) den Sonntagen gleichgestellt.

Auszug Verordnung zum Ruhetags- und Ladenöffnungsgesetz
§ 1. Läden der Detailhandelsbetriebe sind Geschäftslokale und ständige Verkaufsstellen mit einem Angebot an Waren zur Veräusserung an Endverbraucher. Für die Verabreichung von Speisen und Getränken zum Genuss an Ort und Stelle bleiben die Bestimmungen des Gastgewerbegesetzes vorbehalten.
§ 2. Zentren des öffentlichen Verkehrs sind Knotenpunkte des öffentlichen Verkehrs mit erheblichem Passagieraufkommen.
§ 3. Vom Verbot der Ladenöffnung an öffentlichen Ruhetagen gemäss § 5 Absatz 1 des Gesetzes sind ausgenommen:

a) Milchgeschäfte, Bauernhöfe, Sennereien
b) Bäckereien, Konditoreien, Konfiserien
c) Blumengeschäfte
d) Kioske im Sinne von Art. 26 der Verordnung 2 zum Arbeitsgesetz4
e) Kleinläden mit einer Verkaufsfläche von höchstens 200 m2
f) Garagen, Reparaturwerkstätten und Servicestellen in Bezug auf den Verkauf von Treibstoffen, Bestandteilen und Zubehör für die Verkehrssicherheit der Fahrzeuge sowie Kioskartikeln.

Änderung Arbeitsgesetz Art. 19 Abs. 6 per 1. Juli 2008
Per 1. Juli 2008 wurde neu Art. 19 Abs. 6 des eidgenössischen Arbeitsgesetz (ArG) in Kraft gesetzt. Diese Bestimmung lautet: „Die Kantone können höchstens vier Sonntage pro Jahr bezeichnen, an denen Arbeitnehmer in Verkaufsgeschäften ohne Bewilligung beschäftigt werden dürfen.“ Mit Kreisschreiben vom 8. Juli 2008 hat das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) die Umsetzung dieser Bestimmung präzisiert. Demnach können die Kantone die Bezeichnung der vier Sonntage den Gemeinden übertragen. Mit Schreiben vom 9. Juli 2008 informiert die Volkswirtschaftsdirektion des Kantons Zürich, Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA), die Stadt- und Gemeinderäte im Kanton Zürich, dass sie nach Rücksprache mit dem kantonalen Gewerbeverband von dieser Möglichkeit Gebrauch machen. Dies mit der Begründung, dass mit der Delegation die lokalen Bedürfnisse von Bevölkerung, Gemeinden und Gewerbe am besten gewahrt werden. Somit dürfen die Bewilligungen nicht mehr individuell pro Geschäft erfolgen, sondern neu bestimmen die Gemeinden allfällige Sonntagsverkäufe.

Konsequenzen
Die Gemeinden können einheitlich für das Gemeindegebiet höchstens vier Sonntage im Jahr bezeichnen, an denen Arbeitnehmende in Verkaufsgeschäften ohne arbeitsgesetzliche Bewilligung beschäftigt werden dürfen – hohe Feiertage sind davon ausgenommen. Die vier Sonntage können für jedes Jahr neu oder für mehrere Jahre im Voraus bezeichnet werden. Gemäss Schreiben des Amtes für Wirtschaft und Arbeit (AWA) vom 20. November 2009 gelten nun die von den Gemeinden des Kantons Zürich gemeldeten Verkaufssonntage zugleich als Bewilligung für die Offenhaltung des Geschäfts (gemäss §5 Abs. 3 RLG). Somit muss an den von den Gemeinden bewilligten bzw. gemeldeten Sonntagen weder eine Bewilligung beim Amt für Wirtschaft und Arbeit für die Beschäftigung der Arbeitnehmer an einem Ruhetag, noch bei der Gemeinde für die Offenhaltung des Verkaufsgeschäfts eingeholt werden.

Verkaufsgeschäfte, die keine Arbeitnehmer beschäftigen, dürfen an Stelle der nach Art. 19 Abs. 6 ArG bezeichneten Sonn- oder Feiertage an höchstens vier Sonn- oder Feiertagen geöffnet sein (vgl. §5 Abs. 3 RLG). Dafür ist jedoch jeweils eine Bewilligung von der Gemeinde nötig.

Ausnahmen
Ausnahmen dürfen gemäss Schreiben des AWA vom 11. August 2008 nur für Auto-, Motorrad-, und Fahrradausstellungen max. zweimal jährlich erteilt werden (an Stelle von einem bzw. zwei nach Art. 19 Abs. 6 ArG bezeichneten Sonn- oder Feiertagen). Dies in Übereinstimmung mit einem Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 7. November 2007 (VB.2007.00278) und verschiedenen Rekursentscheiden der Volkswirtschaftsdirektion. Anmerkung: Die Rechtsprechung hat ergeben, dass die Weisung des SECO nur teilweise rechtskonform und für die Vollzugsorgane soweit rechtswidrig nicht verbindlich ist.

Aufgrund der Änderung des Arbeitsgesetzes ist es einem Detailhandelsbetrieb nicht mehr möglich, das Geschäft an einem den eigenen Bedürfnissen entsprechenden Sonntag offen zu halten (ausgenommen Auto-, Motorrad, Fahrradausstellungen). Diese Vorgehensweise wird nicht davon beeinflusst, ob die Gemeinde ein, zwei oder auch vier Sonntage bezeichnet und/oder das Verkaufsgeschäft davon Gebrauch macht.

Verkaufsgeschäfte, die keine Arbeitnehmer beschäftigen, dürfen an Stelle der nach Art. 19 Abs. 6 ArG bezeichneten Sonn- oder Feiertage an höchstens vier Sonn- oder Feiertagen geöffnet sein (vgl. §5 Abs. 3 RLG). Dafür ist jeweils eine Bewilligung der Gemeinde nötig.

Beispiel 1: Autoausstellung an einem Sonntag
Gesuch kann nach Prüfung und unter Einhaltung des Ruhetags- und Ladenöffnungsgesetzes sowie des Arbeitsgesetzes bewilligt werden, dies jedoch nur aufgrund den oben erwähnten Ausnahmen. Gemäss Schreiben des Amtes für Wirtschaft und Arbeit vom 11. August 2008 werden jedoch max. zwei Bewilligungen jährlich für Auto-, Motorrad- und Fahrradausstellungen seitens des Arbeitsinspektorates bewilligt.

Beispiel 2: Sportartikelverkauf aufgrund Saisonbeginn am einem Sonntag
Findet der Verkauf nicht an einem von der Gemeinde festgelegten Sonntag statt, muss das Gesuch aufgrund des Arbeitsgesetzes, Art. 19 Abs. 6 abgelehnt werden (ausgenommen Familienbetriebe).

Beispiel 3: Stadtfest / Gewerbeausstellung
Der Sonntagsverkauf kann aufgrund des kulturellen und gesellschaftlichen Anlasses bewilligt werden, dies jedoch nur, wenn die Ausstellung auf einem eigens dafür zur Verfügung stehenden Gelände und nicht in den Läden selbst stattfindet.

Das Gesuchsformular für den Sonntagsverkauf finden Sie im Online-Schalter

Zugehörige Objekte

Name
Gesuch Sonntagsverkauf Download 0 Gesuch Sonntagsverkauf
Name Vorname FunktionAmtsantrittKontakt