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Inhalt

Initiative "Ein Lohn zum Leben"

Nummer
6081
Geschäftsart
Volksinitiative
Status
Überwiesen
Datum
3. Mai 2021
Verfasser/Beteiligte
Hiltebrand Maja, Schindler Reto, Töpfer Max

Initiativkomitee:

Maja Hiltebrand, Egetswilerstrasse 121, Reto Schindler, Lindenstrasse 47, Oliver Freiburghaus, Schuerbungertweg 4, Max Töpfer, Am Balsberg 28, Edo Tikvesa, Marktgasse 2, alle in 8302 Kloten.

Beschreibung

Begehren:

Gestützt auf Art. 10 der Gemeindeordnung der Stadt Kloten und auf das Gesetz über die politischen Rechte (GPR; LS 161) stellen die unterzeichnenden Stimmberechtigten der Stadt Kloten folgendes Begehren:

 

Es wird folgende Änderung der Gemeindeordnung erlassen:

I.

Art. 3a Sozialpolitischer Schutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer

1 Die Stadt Kloten bezweckt die Verbesserung der Lebensbedingungen der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Insbesondere schützt sie sie vor Armut trotz Erwerbstätigkeit.

2 Zu diesem Zweck legt die Stadt Kloten einen Mindestlohn auf dem Gebiet der Stadt Kloten fest.

 

Art. 3b Allgemeines

Um allen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern zu ermöglichen, ihren Lebensunterhalt zu angemessenen Bedingungen durch ihre Arbeit zu bestreiten, gilt in der ganzen Stadt Kloten ein Mindestlohn.

 

Art. 3c Geltungsbereich

1 Der Mindestlohn gilt für alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, welche auf dem Gebiet der Stadt Kloten eine Beschäftigung verrichten.

2 Ausgenommen vom Mindestlohn sind Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, welche

lit. a) ein auf maximal zwölf Monate befristetes Praktikum mit Ausbildungscharakter absolvieren,

lit. b) jünger als achtzehn Jahre sind und in und während der Ferienzeit ihrer schulischen Hauptbeschäftigung eine Arbeit verrichten,

lit. c) als Lernende in anerkannten Lehrbetrieben arbeiten oder

lit. d) gemäss Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel (Arbeitsgesetz, SR 822.11) als Familienmitglieder in Familienbetrieben von den Bestimmungen des Arbeitsgesetzes ausgenommen sind.

3 Der Stadtrat kann auf Gesuch der tripartiten Kommission «Mindestlohn» weitere Ausnahmen erlassen, insbesondere um die Integration in den Arbeitsmarkt zu erleichtern. Dabei ist der Zielsetzung des Mindestlohnes gemäss Art. 2 dieser Verordnung Rechnung zu tragen.

 

Art. 3d Höhe

1 Der Mindestlohn beträgt CHF 23 pro Stunde brutto.

2 Der Mindestlohn wird jährlich auf den 1. Januar eines jeden Jahres aufgrund des arithmetischen Mittels zwischen der Jahresteuerung gemäss dem Landesindex der Konsumentenpreise und der Nominallohnentwicklung angepasst, sofern das Mittel positiv ist. Basis des Indexes ist der Indexstand von November 2019.

3 Unter Lohn ist der massgebende Lohn im Sinne der Gesetzgebung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG; SR 831.10) zu verstehen. Ferien-und Feiertagsentschädigungen sind nicht einberechnet.

Die Sozialpartner und Sozialpartnerinnen erhalten eine Frist von einem Jahr ab Inkrafttreten dieser Bestimmungen, um die Lohnbestimmungen der Gesamtarbeitsverträge an die Mindestlohnbestimmungen der Gemeindeordnung anzupassen.

 

Art. 3e Kontrolle

1 Der Stadtrat ernennt eine tripartite Kommission «Mindestlohn». Diese Kommission setzt sich gleichmässig aus Vertretern und Vertreterinnen der Stadt, der Verbände der Arbeitgeber und Arbeitgeberinnen und den Gewerkschaften sowie weiteren Verbänden der Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen zusammen. Diese Kommission hat den Auftrag, die Durchsetzung des Mindestlohnes auf dem Gebiet der Stadt Kloten wirksam zu kontrollieren. Die Kommission kann diese Kontrolle Dritten übertragen.

2 Das Kontrollorgan hat Zutritt zu den Arbeits- und Betriebsräumlichkeiten der zu kontrollierenden Arbeitgebern und Arbeitgeberinnen. Dem Kontrollorgan sind alle für die Kontrolle erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen.

3 Stellt das Kontrollorgan Verstösse fest, werden diese dem Arbeitgeber oder der Arbeitgeberin und den betroffenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern mitgeteilt, und es orientiert sie über ihre Rechte und Pflichten.

4 Die Kosten für die Kontrollen trägt die Stadt. Werden Verstösse gegen diese Verordnung bei den Kontrollen festgestellt, können die Kosten den fehlbaren Arbeitgebern und Arbeitgeberinnen auferlegt werden.

5 Das Kontrollorgan erstattet dem Stadtrat jährlich Bericht über die Kontrolltätigkeit.

 

Art. 3f Bussen und Strafanzeigen

Das vom Stadtrat bezeichnete Amt spricht gegen Arbeitgeber und Arbeitgeberinnen, welche gegen Bestimmungen dieser Verordnung verstossen, eine Busse im Rahmen der Strafbefugnisse des Stadtrates aus. In strafrechtlich relevanten Fällen bleibt eine zusätzliche Strafanzeige vorbehalten.

 

Das Kontrollorgan meldet jeden Verstoss gegen diese Verordnung dem vom Stadtrat als zuständig bezeichneten Amt. Schwerwiegende und wiederholte Verstösse führen zum Ausschluss von der Teilnahme an öffentlichen Ausschreibungen für die Dauer zwischen einem und fünf Jahren.

 

II.

Art. 1 Ausführungsbestimmungen

Der Stadtrat erlässt die nötigen Ausführungsbestimmungen zu diesen Bestimmungen.

 

Art. 2 Inkrafttreten

Der Stadtrat bestimmt das Inkrafttreten der geänderten Bestimmungen der Gemeindeordnung.

 

Vorprüfung:

Bezüglich Vorprüfung durch den Stadtrat wird auf Beschluss 56-2020 vom 17. März 2020 verwiesen. Im Sinne der Erwägungen wurde die Initiative als formell korrekt bezeichnet.

 

Beginn der Unterschriftensammlung:

Das Publikationsdatum wurde mit dem Stadtrat abgesprochen und entsprechend auf dem Unterschriftenbogen vermerkt. Beginn der Unterschriftensammlung sowie die dazugehörende erforderliche Publikation im Klotener Anzeiger erfolgt am 18. Juni 2020. Mit dem Tag dieser Publikation beginnt die sechsmonatige Sammelfrist zu laufen (§ 126 Abs. 2 GPR).

 

Initiativkomitee:

Maja Hiltebrand, Egetswilerstrasse 121, Reto Schindler, Lindenstrasse 47, Oliver Freiburghaus, Schuerbungertweg 4, Max Töpfer, Am Balsberg 28, Edo Tikvesa, Marktgasse 2, alle in 8302 Kloten.

Behörden
Gemeinderat
Stadtrat

Zugehörige Objekte

Name
Antrag Initiative 6081; Ein Lohn zum Leben Absch. zH Urne.pdf Download 0 Antrag Initiative 6081; Ein Lohn zum Leben Absch. zH Urne.pdf
GR-Beschluss 106-2021 vom 06.07.2021; Initiative "Ein Lohn zum Leben"; Abschied zuhanden Urnenabstimmung Download 1 GR-Beschluss 106-2021 vom 06.07.2021; Initiative "Ein Lohn zum Leben"; Abschied zuhanden Urnenabstimmung
Datum Sitzung