I.
Der Erlass SRS 6.4-1.3 (Gebührenreglement der Hort- und Krippenbetriebe vom 21. Dezember 2021) (Stand 1. Februar 2022) wird wie folgt geändert:
Art. 11 Abs. 2 (geändert), Abs. 5 (neu)
2 Das Betreuungsangebot ist freiwillig und kostenpflichtig. Ein Anspruch auf einen bestimmten Betreuungsplatz oder Wegbegleitung von oder in einen bestimmten Kindergarten besteht nicht.
5 Die Betreuungsqualität wird mit einem Betreuungsschlüssel von durchschnittlich 1:13 im Stellenplan der Stadt und in der Dienstplanung der einzelnen Schulhorte sichergestellt.
Art. 12 Abs. 3 (geändert), Abs. 5 (geändert), Abs. 6 (neu)
3 Für die Morgenbetreuung Modul 1 und Mittagsbetreuung Module 2 / 2A wird bei fristgerechter Anmeldung für den 1. Kindergarten von August bis einschliesslich Januar eine Wegbegleitung zwischen Kindergarten und Schulhort sichergestellt.
5 Die Bereichsleitung legt pro Schuljahr zwei Wochen Betriebsferien innerhalb der Schulferien und 2 Tage für die Weiterbildung fest. In dieser Zeit wird keine Betreuung angeboten.
6 Steht durch ungeplante Personalausfälle für den Folgetag in einem Schulhort nicht genügend ausgebildetes Betreuungspersonal zur Verfügung, kann die Leitung Schulhort am Vortag die Eltern über die Betriebseinstellung des entsprechenden Schulhortes informieren.
Art. 13 Abs. 1, Abs. 2 (geändert), Abs. 5 (neu)
1 Für die Betreuung ab Schuljahresbeginn gelten folgende Anmeldefristen für die Module 1 bis 3: a. (geändert) Anmeldung für den 1. Kindergarten bis zum 31. März zwecks Berücksichtigung der Wegbegleitung in der Klassenzuteilung
2 Das Modul 1 wird nur bei mindestens 5 Anmeldungen pro Wochentag und Standort bis 30 Juni durchgeführt. Bei weniger Anmeldungen ist eine Lösung im Einzelfall zulässig.
Kündigung ist nur auf Semesterende oder bei Wegzug aus der Gemeinde auf Monatsende möglich.
5 In folgenden Fällen kann die Hortadministration für Anmeldungen eine Warteliste führen: a. Überschreitung der räumlichen Kapazität des Schulhorts an einen Wochentag b. Überschreitung des gemäss Abs. 6 Art. 11 festgelegten Betreuungsschlüssels pro Schulhort und Woche. c. Die Anmeldungen werden nach Eingangsdatum und den pro Schulhort und Tag zur Verfügung stehenden Betreuungsangeboten berücksichtigt.
Art. 14 Abs. 4 (neu)
4 Eine Reduktion des Betreuungsentgeltes erfolgt für die entsprechende Dauer einer Betriebseinstellung gemäss Art. 12 Abs. 6.
II.
Keine Fremdänderungen.
III.
Keine Fremdaufhebungen.
IV.
[Abschlussklausel]
Kloten, 22 November 2022
Präsident: René Huber
Verwaltungsdirektor: Thomas Peter
Gegen diesen Beschluss kann, von der Veröffentlichung an gerechnet, beim Bezirksrat Bülach, Bahnhofstrasse 3, 8180 Bülach, innert 30 Tagen schriftlich Rekurs erhoben werden (§ 19 Abs. 1 lit. a und d i.V.m. § 19b Abs. 2 lit. c sowie § 20 und § 22 Abs. 1 VRG). Die Rekursschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Beschluss ist, soweit möglich, beizulegen. Die Kosten des Rekursverfahrens hat die unterliegende Partei zu tragen.
Rechtlicher Hinweis:
Die Stadt Kloten veröffentlicht ihre amtlichen Publikationen rechtlich bindend auf www.epublikation.ch
Frist: 30 Tage
Ablauf der Frist: 03.01.2023