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Inhalt

Flughafen Zürich: Gesuch um Plangenehmigung für das Projekt «Landseitige Baustellenerschliessung EFHK über Dach A40»

14. September 2023

Gesuchstellerin:

Flughafen Zürich AG (FZAG), Postfach, 8058 Zürich

Gegenstand:

Erstellung der landseitigen Baustellenerschliessung von der Baulogistikfläche OPC Landseite über das Dach der Gepäck­sortieranlage A40 zum Vorfeld A40 Luftseite.
Das Bauvorhaben ist Teil des Programms «Entwicklung Flughafenkopf» (EFHK).
Alles im Flugplatzareal, Parzellen-Nr. 3139.14, Bereich Gepäcksortieranlage A40, Gemeinde Kloten.

Verfahren:

Das Verfahren richtet sich nach den Artikeln 37 – 37h des Luftfahrtgesetzes (LFG; SR 748.0) sowie den Bestimmungen der Verordnung über die Infrastruktur der Luftfahrt (VIL; SR 748.131.1).
Im Rahmen der Plangenehmigungsverfahren für später fol­gende Projekte des Programms EFHK wird eine Umwelt­verträglichkeitsprüfung durchgeführt werden.

Anhörung:

Das Bundesamt für Zivilluftfahrt BAZL hört den Kanton Zürich sowie die betroffenen Bundesstellen direkt an.

Öffentliche Auflage:

Die Gesuchsunterlagen können vom 18. September bis zum 17. Oktober 2023 bei der folgenden Stelle zu den ordentl­ichen Bürozeiten eingesehen werden:
Stadt Kloten, Baupolizei, 7. Stock Büro 710, Kirchgasse 7, 8302 Kloten
Zudem sind die Gesuchsunterlagen im Internet unter www.zh.ch/auflagen-luftfahrt publiziert.
Das Bauvorhaben wird wegen der Beeinträchtigung von Flugbetriebsflächen vor Ort nur im öffentlich zugänglichen Bereich ausgesteckt.

Einsprachen:

Wer nach den Bestimmungen des Verwaltungsverfahrens­gesetzes (VwVG; SR 172.021) Partei ist, kann während der Dauer der Auflage Einsprache erheben. Einsprachen sind schriftlich und begründet einzureichen beim:
Bundesamt für Zivilluftfahrt, Sektion Sachplan und Anlagen, 3003 Bern.

Hinweise:

  • Treten in dieser Sache mehr als 20 Parteien mit kollektiven oder individuellen Einsprachen mit dem gleichen Inhalt auf, haben diese eine Person zu bezeichnen, welche die Einsprechergruppe rechtsverbindlich vertritt. Andernfalls kann das BAZL diese Vertretung bezeichnen (Art. 11a VwVG).
  • Wer keine Einsprache erhebt, ist vom weiteren Verfahren ausgeschlossen und darf gegen eine allfällige Plangenehmi­gung nicht Beschwerde führen (Art. 37f Abs. 1 LFG).
  • Das BAZL verschickt keine Eingangsbestätigungen für Einsprachen.

14. September 2023

Bundesamt für Zivilluftfahrt
Amt für Mobilität, Kanton Zürich