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Inhalt

Plangenehmigungsgesuch für Starkstromanlagen

12. März 2026
16 kV-Kabel zwischen den TS Hinterwiden und Gartenstrasse / 16 kV-Kabel zwischen den TS Balsberg und Gartenstrasse, Kloten

Angaben zum Plangenehmigungsgesuch

L-2467164.1

16 kV-Kabel zwischen den Transformatorenstationen Hinterwiden und Gartenstrasse
- Erschliessung der neuen Station Gartenstrasse
- Neubau einer Kabelschutzrohranlage und Kabeleinzug entlang der Neubrunnenstrasse und Gartenstrasse
Koordinaten: von 2685754 / 1255582 nach 2685992 / 1255628

L-0121835.2

16 kV-Kabel zwischen den Transformatorenstationen Balsberg und Gartenstrasse
- Erschliessung der neuen Station Gartenstrasse
- Neubau einer Kabelschutzrohranlage und Kabeleinzug entlang der Neubrunnenstrasse und Gartenstrasse
Koordinaten: von 2685688 / 1255166 nach 2685992 / 1255628

 

Beim Eidgenössischen Starkstrominspektorat haben die

Industrielle Betriebe Kloten AG
Flughafenstrasse 25
8302 Kloten

im Namen von

Industrielle Betriebe Kloten AG
Flughafenstrasse 25
8302 Kloten

die oben erwähnten Plangenehmigungsgesuche eingereicht.

Angaben zur Auflage

Die Gesuchsunterlagen liegen vom 12.03.2026 bis 27.04.2026 in der Stadtverwaltung Kloten, Info-Schalter im Erdgeschoss, Kirchgasse 7 in 8302 Kloten, während den Öffnungszeiten öffentlich auf.

Die aufgelegten Unterlagen stehen während der Auflagefrist ebenfalls auf
https://esti-consultation.ch/pub/6787/3688c05cf1Externer Link wird in einem neuen Fenster geöffnet. online zur Einsicht zur Verfügung.

Massgebend sind allein die in der oben genannten Gemeinde aufgelegten Unterlagen.

Rechtliche Hinweise

Enteignungsbann
Die öffentliche Auflage hat den Enteignungsbann nach den Artikeln 42-44 des Enteignungsgesetzes (EntG; SR 711) zur Folge. Wird durch die Enteignung in Miet- und Pachtverträge eingegriffen, die nicht im Grundbuch vorgemerkt sind, so haben die Vermieter und Verpächter ihren Mietern und Pächtern sofort nach Empfang der persönlichen Anzeige davon Mitteilung zu machen und den Enteigner über solche Miet- und Pachtverhältnisse in Kenntnis zu setzen (Art. 32 Abs. 1 EntG).

Einsprachen, Einwände und Begehren
Wer nach den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVG; SR 172.021) Partei ist, kann während der Auflagefrist beim Eidgenössischen Starkstrominspektorat, Planvorlagen, Luppmenstrasse 1, 8320 Fehraltorf, Einsprache erheben. [Diese Einsprache kann entweder schriftlich oder elektronisch eingereicht werden. Im letzteren Fall muss die Einsprache die Vorgaben zu den elektronischen Eingaben erfüllen und unter anderem mit einer qualifizierten elektronischen Unterschrift versehen sein (vgl. Art. 5 bis 7 der Verordnung über die elektronische Übermittlung im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens [SR 172.021.2]). Wer innert Frist keine Einsprache erhebt, ist vom weiteren Verfahren ausgeschlossen

Während derselben Auflagefrist kann, wer nach den Vorschriften des EntG Partei ist, sämtliche Begehren nach Artikel 33 EntG geltend machen. Diese sind im Wesentlichen:
a. Einsprachen gegen die Enteignung;
b. Begehren nach den Art. 7–10 EntG;
c. Begehren um Sachleistung (Art. 18 EntG);
d. Begehren um Ausdehnung der Enteignung (Art. 12 EntG);
e. die geforderte Enteignungsentschädigung.
 

Zur Anmeldung von Forderungen innerhalb der Einsprachefrist sind auch die Mieter und Pächter sowie die Dienstbarkeitsberechtigten und die Gläubiger aus vorgemerkten persönlichen Rechten verpflichtet. Pfandrechte und Grundlasten, die auf einem in Anspruch genommenen Grundstück haften, sind nicht anzumelden, Nutzniessungsrechte nur, soweit behauptet wird, aus dem Entzuge des Nutzniessungsgegenstandes entstehe Schaden.

Frist: 30 Tage
Ablauf der Frist: 27.04.2026

Kontaktstelle

Eidgenössisches Starkstrominspektorat
Planvorlagen
Luppmenstrasse 1
8320 Fehraltorf