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Wichtiges zur Quellensteuer 2016

9. März 2017
Quellensteuerpflichtige zahlen ihre Steuern über Lohnabzüge, die der Arbeitgeber monatlich vornimmt und dem Kantonalen Steueramt Zürich überweist. In diesen Lohnabzügen sind weitere Auslagen, die den Steuerpflichtigen anfallen können, nicht berücksichtigt. Um diesen Mangel auszugleichen, hat das Kantonale Steueramt ein Formular, mit welchem Quellensteuerpflichtige weitere abzugsfähige Auslagen bei den Steuern angemessen in Abzug bringen können.

Dieses Formular kann beim Gemeindesteueramt bezogen oder von der Internetseite des Kantonalen Steueramts Zürich (www.steueramt.zh.ch)  herunter geladen werden. Wichtig ist, dass alle Korrekturen für die Quellensteuer 2016 nur bis zum 31. März 2017 geltend gemacht werden können. Das ausgefüllte Formular muss deshalb vor dem 31. März 2017 an das Kantonale Steueramt Zürich gesandt werden.

Die nachfolgende Auflistung liefert in geraffter Form eine Aufzählung für welche weiteren Auslagen allenfalls eine Quellensteuerkorrektur erfolgen kann: Schuldzinszahlungen, Säule 3a und Vorsorge Einkäufe, Weiterbildungskosten, Unterhaltsbeiträge, Kinderbetreuungskosten für Hort- und Krippenplätze, Krankheitskosten, behinderungsbedingte Kosten, höhere Berufsauslagen, sowie gemeinnützige Zuwendungen oder Wochenaufenthaltskosten.

Zudem gilt es zu beachten, dass Einkünfte, die nicht einem Quellensteuerabzug unterliegen, selbständig mit einer Steuererklärung deklariert werden müssen. In diese Kategorie fallen alle grössere Vermögenserträge, Alimenten und Unterhaltszahlungen, Eigenmiete und Mieterträge, selbständiges Erwerbseinkommen und übrige steuerpflichtige Einkommen. Wer über solche Einkünfte verfügt, muss sich beim zuständigen Steueramt melden und eine ergänzende Veranlagung verlangen, sobald der Gesamtertrag 2'500 Franken pro Jahr übersteigt.

Das Steueramt Kloten richtet an alle Quellensteuerpflichtigen die Bitte, jeden Arbeitgeber- oder Beschäfti-gungswechsel zu melden. Mit dieser Information können Umtriebe beim Arbeitgeber, dem Steuerpflichtigen und beim Gemeindesteueramt verhindert werden.