Gemäss Art. 6 der Kirchgemeindeordnung sind folgende Behörden auf die gesetzliche Amtsdauer von vier Jahren an der Urne zu wählen:
- 5 Mitglieder der reformierten Kirchenpflege inklusive deren Präsident/in
Ein allfälliger zweiter Wahlgang findet am Sonntag, 14. Juni 2026 statt.
Die Wahl wird gemäss Art. 6 der Kirchgemeindeordnung sowie nach §§ 48 ff. des Gesetzes über die politischen Rechte (GPR, LS 161) und der Verordnung über die politischen Rechte (VPR, LS 161.1) an der Urne mit einem gedruckten Wahlzettel durchgeführt. Sofern jedoch mehr Kandidierende vorgeschlagen werden als Sitze zu vergeben sind, findet der Wahlgang mit leeren Wahlzettel und Beiblatt statt.
Für die Wahl findet ein Vorverfahren statt (§§ 48 ff. GPR). Wahlvorschläge sind bis spätestens Dienstag, 25. November 2025, 16.30 Uhr bei der Stadt Kloten, Wahlen und Abstimmungen, Kirchgasse 7, 8302 Kloten, einzureichen (Eingang, Poststempel gilt nicht). Zur Wahrung dieser Frist müssen die Wahlvorschläge bis zu diesem Zeitpunkt bei der wahlleitenden Behörde eingetroffen sein (vgl. § 7a Abs. 2 VPR).
Formulare für Wahlvorschläge können auf der Webseite der Stadt Kloten heruntergeladen oder per E-Mail unter jasmine.schaerer@kloten.ch bezogen werden.
Wahlvorschläge für den ersten Wahlgang gelten auch für den zweiten Wahlgang. Bis zum 22. April 2026, 12:30 Uhr können gültige Wahlvorschläge zurückgezogen oder neue Wahlvorschläge bei der wahlleitenden Behörde eingereicht werden. Das Wahlergebnis des ersten Wahlganges wird am Donnerstag, 16. April 2026, amtlich publiziert.
Wählbar ist jede stimmberechtigte Person, die der evangelisch-reformierten Landeskirche angehört. Die vorgeschlagene Person ist mit Namen, Vornamen, Geschlecht, Geburtsdatum, Beruf und Adresse zu bezeichnen (§ 24 Abs. 1 lit. a-d VPR). Weiter ist eine allfällige bisherige Zugehörigkeit (z.B. Partei, pol. Gruppierung, parteilos) "bisher" aufzuführen (§ 24 Abs. 1 lit. e VPR). Zudem kann zusätzlich oder anstelle des Vornamens der Name (Rufname) angegeben werden, unter dem die Person politisch oder im Alltag bekannt ist (§ 24 Abs. 2 VPR).
Jeder Vorschlag muss von mindestens 15 Stimmberechtigten, angehörig der evangelisch-reformierten Landeskirche, unter Angabe von Name, Vorname, Geburtsdatum und Adresse eigenhändig unterzeichnet sein. Diese können ihre Unterschrift nicht zurückziehen. Jede Person kann nur einen Wahlvorschlag unterzeichnen. Der Wahlvorschlag kann mit einer Kurzbezeichnung versehen werden.
Die Wahlvorschläge werden nach Ablauf der oben aufgeführten Frist im amtlichen Publikationsorgan sowie zusätzlich auf der Webseite und im Klotener Anzeiger veröffentlicht. Innert einer zweiten Frist von 7 Tagen, vom Donnerstag, 11. Dezember 2025 bis Donnerstag, 18. Dezember 2025, 18:30 Uhr, können die Wahlvorschläge geändert oder zurückgezogen werden, oder es können neue Wahlvorschläge eingereicht werden.
Gegen diese Anordnung kann wegen Verletzung von Vorschriften über die politischen Rechte und ihre Ausübung innert 5 Tagen, von der Veröffentlichung an gerechnet, schriftlich Stimmrechtsrekurs bei der Bezirkskirchenpflege Bülach, c/o Michel Destraz, Wilenhofstrasse 14, 8185 Winkel erhoben werden. Die Rekursschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten.
16. Oktober 2025
Stadtrat Kloten