Schuldner und Pfandeigentümer
Müller Michael, Las Galeras, Samana, Dominikanische Republik
vertreten durch
Rechtsanwalt lic. iur. HSG LL.M. Koller Eugen
Anwaltskanzlei Sankt Jakob
St. Jakobstrasse 37
9000 St. Gallen
Tag und Zeit der Steigerung
25.03.2026, 09.00 Uhr
Steigerungslokal
Stadthaus Kloten, Kirchgasse 7, 8. Stock, Sitzungszimmer 803, 8302 Kloten
Grundstücke
In der Stadt Kloten, 6,5 Zimmer-Reiheneinfamilienhaus (Eckhaus), Haldenstrasse 44, GBBl 3546, Kat. Nr. 4594, Plan 63, mit 2 unterirdischen Parkplätzen, 1/55 Miteigentum am GBBl 2355, GBBl 3572, und 1/55 Miteigentum am GBBl 2355, GBBl 3573, je Kat. Nr. 4587, Plan 63
Rechtskräftige betreibungsamtliche Schätzung: Fr. 1'200'000.00
Die Verwertung erfolgt auf Verlangen der Grundpfandgläubigerin an 1. Pfandstelle.
Der Ersteigerer hat an der Steigerung, unmittelbar nach dem dritten Aufruf und vor dem Zuschlag, auf Abrechnung am Zuschlagspreis, eine unverzinsliche Anzahlung von CHF 100'000.00 in bar zu leisten. Die Anzahlung kann auch im Voraus, zugunsten Betreibungsamt Kloten, IBAN CH81 0900 0000 8000 8873 5, und dem Vermerk 'Anzahlung Grundstücksteigerung B190953', überwiesen werden. Die Gutschrift auf dem Konto des Betreibungsamtes Kloten, hat spätestens zwei Arbeitstage vor der Versteigerung zu erfolgen. Erfolgt die Gutschrift später, gilt die Anzahlung als nicht geleistet und ist an der Steigerung selbst, wie oben beschrieben, zu leisten. Eine solche Vorauszahlung wird nicht verzinst und dem Einzahler innert 5 Arbeitstagen nach der Grundstücksteigerung zurückerstattet, falls ihm die Grundstücke nicht zugeschlagen worden sind.
Personen, die als Stellvertreter in fremdem Namen, als Mitglied einer Rechtsgemeinschaft oder als Organ einer juristischen Person bieten, haben sich unmittelbar vor dem Zuschlag über ihre Vertretereigenschaft auszuweisen. Vertreter von Vereinen und Stiftungen haben sich zusätzlich über ihre Vertretungsbefugnis auszuweisen. Handelsgesellschaften und Genossenschaften haben zudem unmittelbar vor dem Zuschlag einen Handelsregisterauszug vorzulegen.
Es wird ausdrücklich auf das Bundesgesetz über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland (BewG) sowie auf die Verordnung über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland (BewV) aufmerksam gemacht.
Im übrigen wird auf die Steigerungsbedingungen verwiesen.