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Inhalt

Wahlanordnung für die Erneuerungswahlen der Friedensrichterin / des Friedensrichters der Stadt Kloten für die Amtsdauer 2027 bis 2033

3. September 2026

In Anwendung von § 44 Abs. 1 des Gesetzes über die politischen Rechte (GPR, LS 161) hat der Stadtrat als wahlleitende Behörde am 18. August 2026 mit Beschluss Nr. 236-2026 den ersten Wahlgang für die Erneuerungswahlen 2027-2033 auf den Sonntag, 28. Februar 2027 festgesetzt.

Gemäss Art. 4 Abs. 1 lit. g der Gemeindeordnung ist die Friedensrichterin / der Friedensrichter auf die gesetzliche Amtsdauer von sechs Jahren an der Urne zu wählen.

Ein allfälliger zweiter Wahlgang findet am Sonntag, 6. Juni 2027 statt.

Die Wahl wird gemäss Art. 6 Gemeindeordnung sowie nach §§ 48 ff. des Gesetzes über die politischen Rechte (GPR, LS 161) und der Verordnung über die politischen Rechte (VPR, LS 161.1) an der Urne mit leeren Wahlzetteln durchgeführt.

Für die Wahl findet ein Vorverfahren statt (§§ 48 ff. GPR). Wahlvorschläge sind bis spätestens Dienstag, 13. Oktober 2026, 16:30 Uhr bei der Stadt Kloten, Wahlen und Abstimmungen, Kirchgasse 7, 8302 Kloten, einzureichen. Zur Wahrung dieser Frist müssen die Wahlvorschläge bis zu diesem Zeitpunkt bei der wahlleitenden Behörde eingetroffen sein (vgl. § 7a Abs. 2 VPR, Poststempel gilt nicht).

Die Wahlvorschläge werden nach Ablauf der oben aufgeführten Frist im amtlichen Publikationsorgan sowie zusätzlich auf der Webseite veröffentlicht. Innert einer zweiten Frist von 7 Tagen, vom Donnerstag, 29. Oktober 2026 bis Donnerstag, 5. November 2026, 18:30 Uhr, können die Wahlvorschläge geändert oder zurückgezogen werden, oder es können neue Wahlvorschläge eingereicht werden.

Formulare für Wahlvorschläge können auf der Webseite der Stadt Kloten (Erneuerungswahlen 2027) heruntergeladen oder per E-Mail unter jasmine.schaerer@kloten.ch bezogen werden.

Wahlvorschläge für den ersten Wahlgang gelten auch für den zweiten Wahlgang. Bis zum 10. März 2027, 12:30 Uhr können gültige Wahlvorschläge zurückgezogen oder neue Wahlvorschläge bei der wahlleitenden Behörde eingereicht werden. Das Wahlergebnis des ersten Wahlganges wird am Dienstag, 2. März 2027 publiziert.

Wählbar ist jede stimmberechtigte Person, die ihren politischen Wohnsitz in der Stadt Kloten hat (§ 23 GPR und Art. 4 Abs. 2 der Gemeindeordnung). Die vorgeschlagene Person ist mit Namen, Vornamen, Geschlecht, Geburtsdatum, Beruf und Adresse zu bezeichnen (§ 24 Abs. 1 lit. a-d VPR). Weiter ist eine allfällige bisherige Zugehörigkeit (z.B. Partei, pol. Gruppierung, parteilos) "bisher" aufzuführen (§ 24 Abs. 1 lit. e VPR). Zudem kann zusätzlich oder anstelle des Vornamens der Name (Rufname) angegeben werden, unter dem die Person politisch oder im Alltag bekannt ist (§ 24 Abs. 2 VPR).

Jeder Vorschlag muss von mindestens 15 Stimmberechtigten der Stadt Kloten, unter Angabe von Name, Vorname, Geburtsdatum und Adresse eigenhändig unterzeichnet sein. Diese können ihre Unterschrift nicht zurückziehen. Jede Person kann nur einen Wahlvorschlag unterzeichnen. Der Wahlvorschlag kann mit einer Kurzbezeichnung versehen werden.

Gegen diese Anordnung kann wegen Verletzung von Vorschriften über die politischen Rechte und ihre Ausübung innert 5 Tagen, von der Veröffentlichung an gerechnet, schriftlich Stimmrechtsrekurs beim Bezirksrat Bülach, Bahnhofstrasse 3, 8180 Bülach erhoben werden. Die Rekursschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten.

3. September 2026
Stadtrat Kloten

 

Rechtlicher Hinweis

Die Stadt Kloten veröffentlicht ihre amtlichen Publikationen rechtlich bindend auf www.epublikation.chExterner Link wird in einem neuen Fenster geöffnet.