Gesuchstellerin:
Flughafen Zürich AG (FZAG), Postfach, 8058 Zürich
Gegenstand:
Das UVEK hat das Projekt «Neubau ZRH-Tower» des Flughafens Zürich mit Verfügung vom 18. August 2025 genehmigt. Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Aufgrund der Entwicklung in der Projektplanung beantragt die FZAG die Genehmigung von einigen Projektänderungen.
Das Gesuch umfasst folgende Elemente:
- Optimierung der Raumzuschnitte innerhalb des Tower-Schafts und der angrenzenden Supportflächen unterhalb der Tower-Kanzel sowie neue Geschosshöhen innerhalb der bewilligten Gesamthöhe;
- Vergrösserung der lichten Raumhöhe im Untergeschoss;
- Erweiterung Sockel in östlicher Richtung;
- Minimale neue Anordnung der Geometrie der Treppentürme;
- Verbindung des Geschosses 01 mit dem Gebäude A40 über eine Medienerschliessung;
- Anker im Schutzbereich einer Treibstoffleitung.
Alles im Flugplatzareal, Parzellen-Nr. 3139.15, Bereich nördlich Dock A, Gemeinde Kloten.
Verfahren:
Das Verfahren richtet sich nach den Artikeln 37–37h des Luftfahrtgesetzes (LFG; SR 748.0) sowie den Bestimmungen der Verordnung über die Infrastruktur der Luftfahrt (VIL; SR 748.131.1).
Es wird eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt.
Anhörung:
Das Bundesamt für Zivilluftfahrt BAZL hört den Kanton Zürich sowie die betroffenen Bundesstellen direkt an.
Öffentliche Auflage:
Die Gesuchsunterlagen können vom 7. September bis zum 6. Oktober 2026 bei der folgenden Stelle zu den ordentlichen Bürozeiten eingesehen werden:
Stadt Kloten, Info-Schalter, Erdgeschoss, Kirchgasse 7, 8302 Kloten
Zudem sind die Gesuchsunterlagen im Internet unter www.zh.ch/auflagen-luftfahrtExterner Link wird in einem neuen Fenster geöffnet. publiziert.
Einsprachen:
Wer nach den Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVG; SR 172.021) Partei ist, kann während der Dauer der Auflage Einsprache erheben. Einsprachen sind schriftlich und begründet einzureichen beim:
Bundesamt für Zivilluftfahrt, Sektion Sachplan und Anlagen, 3003 Bern.
Hinweise:
- Wer keine Einsprache erhebt, ist vom weiteren Verfahren ausgeschlossen und darf gegen eine allfällige Plangenehmigung nicht Beschwerde führen (Art. 37f Abs. 1 LFG).
- Das BAZL verschickt keine Eingangsbestätigungen für Einsprachen.
4. September 2026
Bundesamt für Zivilluftfahrt
Kanton Zürich, Amt für Mobilität