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Inhalt

Gerichtliches Verbot

22. Oktober 2026
Durch die richterliche Behörde ist das nachfolgende gerichtliche Verbot in Anwendung der Artikel 258 bis 260 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO) verfügt worden. Für den Fristenlauf ist die nachstehende Publikation vom 22.10.2026 im Amtsblatt des Kantons Zürich massgebend.

Wer dieses Verbot nicht anerkennen will, hat innert 30, Tagen seit dessen Bekanntmachung und dessen Anbringung auf dem Grundstück, beim Gericht Einsprache zu erheben. Die Einsprache bedarf keiner Begründung. Die Einsprache macht das Verbot gegenüber der einsprechenden Person unwirksam. Zur Durchsetzung des Verbots ist beim Gericht Klage einzureichen (Art. 260 ZPO).

Das Bezirksgericht Bülach, Einzelgericht, hat am 29.07.2026 nach Einsicht in das Begehren des Gesuchstellers,

JR ImmoPartner AG , Dufourstrasse 179, 8008 Zürich, Folgendes verfügt:

Unberechtigten wird das Abstellen von Fahrzeugen aller Art auf dem Grundstück Hamelirainstrasse 18, 20 und 22 in 8302 Kloten (Kataster Nr. 4549) verboten.

Berechtigt sind nur die Mieter auf den ihnen zugewiesenen Parkplätzen, Besucher der Liegenschaft auf den Besucherparkplätzen, sowie Dienstbarkeitsberechtigte im Rahmen ihrer Dienstbarkeit.

Ein Verstoss gegen dieses Verbot wird auf Antrag mit einer Buss von bis zu Fr. 2'000.00 bestraft.

Stadtammannamt Kloten
Die ordentliche Stellvertreterin
T. Urhan Amstad