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Leinenpflicht im Wald und am Waldrand jeweils vom 1. April bis 31. Juli

9. April 2026
Um Wildtiere zu schützen, besteht während der Brut- und Setzzeit im Wald und am Waldrand Leinenpflicht für Hunde. Als Waldrand wird ein Gebiet bis 50 Meter Entfernung vom Wald definiert.

Während der Brut- und Setzzeit im Frühling und Sommer sind Wildtiere besonders anfällig für Störungen und Gefahren. Freilaufende Hunde am Waldrand und im Wald sind eine zusätzliche Störungsquelle und eine Gefahr für am Boden brütende Vögel und Wildtiere, deren Jungtiere schutzlos am Boden verharren. Um Wildtiere möglichst gut zu schützen, gilt im Wald und am Waldrand jeweils vom 1. April bis 31. Juli eine Leinenpflicht. Als Waldrand wird das Gebiet bis 50 Meter Entfernung zum Wald bezeichnet. Ausserhalb dieser Zeit entscheiden die Hundehaltenden eigenverantwortlich, den Hund an der Leine zu führen. Dies gilt insbesondere, wenn der Hund nicht zuverlässig abgerufen werden kann oder eine Veranlagung zum Jagen hat.

 

Detaillierte Informationen finden Sie unter www.zh.ch/hundeExterner Link wird in einem neuen Fenster geöffnet.

Während der Brut- und Setzzeit müssen Hunde im Wald und am Waldrand an die Leine. (Bild: Kanton Zürich)