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Gerichtliches Verbot

30. Januar 2025
Durch die richterliche Behörde ist das nachfolgende gerichtliche Verbot in Anwendung der Artikel 258 bis 260 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO) verfügt worden. Für den Fristenlauf ist die nachstehende Publikation vom 30.01.2025 im Amtsblatt des Kantons Zürich massgebend.

Das Bezirksgericht Bülach, Einzelgericht, hat am 12.12.2024 nach Einsicht in das Begehren des Gesuchstellers, Stockwerkeigentümergemeinschaft Haus B «Am Stadtplatz Kloten», Bahnhofstrasse 5, 8302 Kloten, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Peter Rütimann, Rütimann Rechtsanwälte, Lindstrasse 6, Postfach 2223, 8401 Winterthur, Folgendes verfügt:

Unberechtigten wird das Führen und Abstellen von Fahrzeugen aller Art auf dem Grundstück der Bahnhofstrasse 5 in 8302 Kloten (Kataster Nr. 6298) verboten.

Ein Verstoss gegen dieses Verbot wird auf Antrag mit einer Busse von bis zu Fr. 2'000.00 bestraft.

Wer dieses Verbot nicht anerkennen will, hat innert 30, Tagen seit dessen Bekanntmachung und dessen Anbringung auf dem Grundstück, beim Gericht Einsprache zu erheben. Die Einsprache bedarf keiner Begründung. Die Einsprache macht das Verbot gegenüber der einsprechenden Person unwirksam. Zur Durchsetzung des Verbots ist beim Gericht Klage einzureichen (Art. 260 ZPO).

Stadtammannamt Kloten
Die ordentliche Stellvertreterin
L. Walser