Gemäss Art. 4 der Gemeindeordnung ist folgende Behörde auf die gesetzliche Amtsdauer von vier Jahren an der Urne zu wählen:
- 32 Mitglieder des Gemeinderates
Wahlvorschläge für den Gemeinderat sind bis spätestens am Montag, 19. Januar 2026, 16.30 Uhr bei der Stadt Kloten, Wahlen und Abstimmungen, Kirchgasse 7, 8302 Kloten, einzureichen (Eingang Poststempel gilt nicht). Ab diesem Zeitpunkt können die Wahlvorschläge nicht mehr geändert werden. Die Behebung von Mängeln gemäss Art. 52 GPR sowie die Bereinigung von sprachlichen Differenzen in den Listenbezeichnungen bleiben vorbehalten (§ 90 Abs. 4 GPR).
Formulare für Wahlvorschläge können auf der Webseite der Stadt Kloten heruntergeladen oder per E-Mail unter jasmine.schaerer@kloten.ch bezogen werden.
Für die Wahlvorschläge gelten folgende Vorschriften:
- Geht der Wahlvorschlag von einer politischen Partei oder einer anderen gesellschaftlichen Gruppierung aus, wird er in dieser Gruppierung in einem demokratischen Verfahren festgelegt (§ 89 Abs. 4 GPR)
- Jeder Wahlvorschlag muss eine Bezeichnung tragen, die nicht irreführend sein darf und sich von der Bezeichnung der anderen Vorschläge hinreichend unterscheidet (§ 89 Abs. 3 GPR)
- Als Mitglied des Gemeinderates ist wählbar, wer in der Stadt Kloten den politischen Wohnsitz hat (§ 23 GPR und Art. 4 Abs. 2 der GO)
- Die vorgeschlagene Person ist mit Namen, Vornamen, Geschlecht, Geburtsdatum, Beruf und Adresse zu bezeichnen (§ 24 Abs. 1 lit. a-d VPR). Weiter ist eine allfällige bisherige Zugehörigkeit zum Gemeinderat "bisher" aufzuführen (§ 24 Abs. 1 lit. e VPR). Zudem kann zusätzlich oder anstelle des Vornamens der Name (Rufname) angegeben werden, unter dem die Person politisch oder im Alltag bekannt ist (§ 24 Abs. 2 VPR).
- Die vorgeschlagene Person muss mit ihrer Unterschrift bestätigen, die Kandidatur anzunehmen (§ 89 Abs. 2 GPR).
- Jede Person darf nur auf einem Wahlvorschlag und dort höchstens zweimal genannt sein (§ 89 Abs. 1 GPR).
- Jeder Wahlvorschlag einer politischen Partei oder einer anderen gesellschaftlichen Gruppierung, die in der laufenden Amtsdauer im Gemeinderat vertreten ist, muss von zwei Personen unterzeichnet sein, die als Vertretung des Wahlvorschlages gelten (§ 90 Abs. 1 GPR)
- Die übrigen Wahlvorschläge müssen von mindestens 30 Stimmberechtigten unterzeichnet sein (§ 90 Abs. 2 GPR). Personen, die den Wahlvorschlag unterzeichnen, geben Name, Vorname, Geburtsdatum und Adresse an und fügen ihre Unterschrift hinzu (§ 24 Abs. 3 VPR). Stimmberechtige dürfen nur einen Wahlvorschlag unterzeichnen und können ihre Unterzeichnung nicht zurückziehen (§ 51 Abs. 2 GPR). Die Unterzeichnenden eines Wahlvorschlags können für den Verkehr mit den Behörden eine Vertreterin bzw. einen Vertreter und deren oder dessen Stellvertreterin bzw. Stellvertreter bezeichnen. Wenn sie keine zur Vertretung ermächtigte Person bezeichnen, gilt die erstunterzeichnende und, wenn diese verhindert ist, die zweitunterzeichnende Person als berechtigt, Vorschläge zurückzuziehen und andere Erklärungen abzugeben (§ 51 Abs. 3 GPR)
Die bereinigten Wahlvorschläge heissen Listen (§ 92 Abs. 1 GPR). Listenverbindungen sind ausgeschlossen (§ 93 GPR). Listen die in der laufenden Amtsdauer im Rat vertreten sind, erhalten Listennummern in der Reihenfolge ihrer Stärke im Rat (§ 92 Abs. 2 GPR). Den übrigen Listen wird unter Aufsicht des Stadtpräsidenten durch Losentscheid eine Listennummer zugewiesen (§ 92 Abs. 3 GPR). Die Losziehung findet am Montag, 2. Februar 2026, 18:00 Uhr im Stadthaus Kloten, Sitzungszimmer 803 statt. Die Vertreterinnen und Vertreter der Listen können an der Losziehung teilnehmen (§ 92 Abs. 4 GPR).
Gegen diese Anordnung kann wegen Verletzung von Vorschriften über die politischen Rechte und ihre Ausübung innert 5 Tagen, von der Veröffentlichung an gerechnet, schriftlich Stimmrechtsrekurs beim Bezirksrat Bülach, Bahnhofstrasse 3, 8180 Bülach erhoben werden. Die Rekursschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten.
16. Oktober 2025
Stadtrat Kloten