Schuldner/-in und Pfandeigentümer/-in
Curiger Martin, Flurstrasse 11, 8302 Kloten
und
Curiger-Oforiwaa Janet Browney, Flurstrasse 11, 8302 Kloten
Tag und Zeit der Steigerung
09.12.2026, 09.30 Uhr
Steigerungslokal
Stadthaus Kloten, Kirchgasse 7, 8. Stock, Sitzungszimmer 803, 8302 Kloten
Eingabefrist
bis 27.08.2026
Auflegung der Steigerungsbedingungen und des Lastenverzeichnisses
28.09.2026 – 07.10.2026
Besichtigung
Geführte Besichtigung am 25.11.2026, 10.00 bis 11.00 Uhr
Besammlung beim Hauseingang Flurstrasse 11, 8302 Kloten
Grundstücke
4.5-Zimmer-Maisonette-Wohnung W9, 1. und 2. Dachgeschoss, mitsamt Keller W9, im Untergeschoss, GBBl 50673,
Kat. Nr. 3496, 137/1000 Miteigentum an GBBl 619; Garage 2, Untergeschoss, GBBl 50677, Kat. Nr. 3496, 7/1000 Miteigentum an GBBl 619, Kat. Nr. 3496, Flurstrasse 11, 8302 Kloten
Rechtskräftige betreibungsamtliche Schätzung: Fr. 1'070'000.00
Die Verwertung erfolgt auf Verlangen der Grundpfandgläubigerin an 1. Pfandstelle.
Der Ersteigerer hat an der Steigerung, unmittelbar nach dem dritten Aufruf und vor dem Zuschlag, auf Abrechnung am Zuschlagspreis, eine unverzinsliche Anzahlung von CHF 100'000.00 in bar zu leisten. Die Anzahlung kann auch im Voraus, zugunsten Betreibungsamt Kloten, IBAN CH81 0900 0000 8000 8873 5, und dem Vermerk 'Anzahlung Grundstücksteigerung B203315/B203316', überwiesen werden. Die Gutschrift auf dem Konto des Betreibungsamtes Kloten, hat spätestens zwei Arbeitstage vor der Versteigerung zu erfolgen. Erfolgt die Gutschrift später, gilt die Anzahlung als nicht geleistet und ist an der Steigerung selbst, wie oben beschrieben, zu leisten. Eine solche Vorauszahlung wird nicht verzinst und dem Einzahler innert 5 Arbeitstagen nach der Grundstücksteigerung zurückerstattet, falls ihm die Grundstücke nicht zugeschlagen worden sind.
Personen, die als Stellvertreter in fremdem Namen, als Mitglied einer Rechtsgemeinschaft oder als Organ einer juristischen Person bieten, haben sich unmittelbar vor dem Zuschlag über ihre Vertretereigenschaft auszuweisen. Vertreter von Vereinen und Stiftungen haben sich zusätzlich über ihre Vertretungsbefugnis auszuweisen. Handelsgesellschaften und Genossenschaften haben zudem unmittelbar vor dem Zuschlag einen Handelsregisterauszug vorzulegen.
Es wird ausdrücklich auf das Bundesgesetz über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland (BewG) sowie auf die Verordnung über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland (BewV) aufmerksam gemacht.
Wir fordern hiermit die Pfandgläubiger (und die übrigen Beteiligten) auf, ihre Ansprüche am Grundstück, insbesondere auch für Zinsen (beim Schuldbrief gemäss Art. 818 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB nur die tatsächlich geschuldeten Zinsen) und Kosten, bis zum 27.08.2026 beim Betreibungsamt Kloten anzumelden und gleichzeitig anzugeben, ob die Kapitalforderung schon fällig oder gekündigt ist, allenfalls für welchen Betrag und auf welchen Termin.
Innert der Frist nicht angemeldete Ansprüche sind, soweit sie nicht durch die öffentlichen Bücher festgestellt sind, von der Teilnahme am Ergebnis der Verwertung ausgeschlossen. Ebenso haben Faustpfandgläubiger von Pfandtiteln ihre Faustpfandforderungen anzumelden.
Innert der gleichen Frist sind auch alle Dienstbarkeiten anzumelden, welche vor 1912 unter dem früheren kantonalen Recht begründet und noch nicht in die öffentlichen Bücher eingetragen worden sind. Soweit sie nicht angemeldet werden, können sie einem gutgläubigen Erwerber des Grundstückes gegenüber nicht mehr geltend gemacht werden, sofern sie nicht nach den Bestimmungen des Zivilgesetzbuches auch ohne Eintragung im Grundbuch dinglich wirksam sind.
Im übrigen wird auf die Steigerungsbedingungen verwiesen.
Für den Fristenlauf ist die Publikation im Schweizerisches Handelsamtsblatt (SHAB) vom 07.08.2026 massgebend.