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Inhalt

Vollzugsbestimmungen zur Verordnung über das Anstellungsverhältnis der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (VbMaVo), Teilrevision

19. Juni 2025

Der Stadtrat,

gestützt auf Art. 28 lit. e der Gemeindeordnung der Stadt Kloten vom 1. Januar 2022,

beschliesst:

I.

Der Erlass SRS 1.7-1.1 (Vollzugsbestimmungen zur Verordnung über das Anstellungsverhältnis der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (VbMaVo) vom 19. September 2023) (Stand 1. Januar 2023) wird wie folgt geändert:

Art.  5 Abs. 1, Abs. 1b (neu)

1 Die Anstellungsinstanz ist insbesondere zuständig für:

f.          (geändert) Weitere Aufgaben im Rahmen der Personalführung;

g.         (neu) Vorsorgliche Enthebungen von der Funktion;

h.         (neu) Fristlose Auflösungen aus wichtigen Gründen;

i.           (neu) Freistellungen.

1b Falls aus besonderen Gründen ein erhebliches Interesse an einer sofortigen Umsetzung einer Massnahme besteht, ist der Stadtrat zuständig.

Art.  49 Abs. 4 (geändert)

4 Angeordnete Überzeit ist grundsätzlich durch Gewährung entsprechender Freizeit auszugleichen. Der Ausgleich hat innert 6 Monaten zu erfolgen. Ist ein Zeitausgleich aus betrieblichen Gründen nicht möglich, ist die Überzeit ausnahmsweise zu vergüten.

Art.  50

Zuschlagsberechtigung bei angeordneter Überzeit und ordentlichen Arbeitszeiten im Allgemeinen (unter Vorbehalt des Pikettreglements) (Überschrift geändert)

Art.  51

Aufgehoben.

Art.  52

Aufgehoben.

Titel nach Art. 53

6.4 (aufgehoben)

Art.  54

Aufgehoben.

Art.  55

Aufgehoben.

Art.  56

Aufgehoben.

Art.  57

Aufgehoben.

Art.  58

Aufgehoben.

Art.  59

Aufgehoben.

Titel nach Art. 59 (neu)

6.5 Nebenbeschäftigungen und öffentliche Ämter

Art.  63 Abs. 1 (geändert)

1 Im Eintritts- und Austrittsjahr werden die Ferien im Verhältnis zur Dauer des Arbeitsverhältnisses im betreffenden Kalenderjahr gewährt. Für zu viel bezogene Ferientage im Austrittsjahr bleibt eine Lohnrückforderung vorbehalten.

Art.  107 Abs. 2 (aufgehoben), Abs. 3 (neu)

2 Aufgehoben.

3 Der Stadtrat legt den Teuerungsausgleich jeweils per 1. Januar fest.

Anhänge

Anhang B3:    Funktionenkatalog VbMaVo, Revision 2023 (geändert)

II.

Keine Fremdänderungen.

III.

Keine Fremdaufhebungen.

IV.

Die Änderungen treten per 1. Oktober 2025 in Kraft.

Kloten, 17. Juni 2025

Präsident: René Huber
Verwaltungsdirektor: Thomas Peter

Ergänzende rechtliche Hinweise

Gegen den Beschluss des Stadtrates kann, von der Veröffentlichung an gerechnet, beim Bezirksrat Bülach, Bahnhofstrasse 3, 8180 Bülach innert 30 Tagen schriftlich Rekurs erhoben werden. Die Rekursschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Beschluss ist, soweit möglich, beizulegen.              

Frist: 30 Tage
Ablauf der Frist: 20.08.2025

Rechtlicher Hinweis:

Die Stadt Kloten veröffentlicht ihre amtlichen Publikationen rechtlich bindend auf www.epublikation.ch

Zugehörige Objekte

Name
1.7-1.1 Vollzugsbestimmungen zur Verordnung über das Anstellungsverhältnis der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (PDF, 792.81 kB) Download 0 1.7-1.1 Vollzugsbestimmungen zur Verordnung über das Anstellungsverhältnis der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
syn-350-351 (Ausgliederung Pikettdienst) zu 1.7-1.1 Vollzugsbestimmungen zur Verordnung über das Ans (PDF, 216.01 kB) Download 1 syn-350-351 (Ausgliederung Pikettdienst) zu 1.7-1.1 Vollzugsbestimmungen zur Verordnung über das Ans
StR-Beschluss 193-2025 vom 17.6.2025 mit Unterschrift; Teilrevision VbMaVo (PDF, 6.22 MB) Download 2 StR-Beschluss 193-2025 vom 17.6.2025 mit Unterschrift; Teilrevision VbMaVo