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Inhalt

Fragen und Antworten (FAQ)

Auf dieser Seite finden Sie die Antworten zu den wichtigsten Fragen rund um das Thema Abstimmungen.

Termine

Welches sind die zukünftigen Abstimmungstermine?

Die Blanko-Abstimmungstermine des Bundes (gemäss Art. 2a Verordnung über die politischen Rechte des Bundes) finden Sie auf der Webseite der Bundeskanzlei. Kommunale und kantonale Abstimmungen werden, soweit möglich, mit jenen des Bundes zusammengelegt. Ob ein Abstimmungstermin genutzt wird, entscheidet die zuständige Oberbehörde bis vier Monate vor einem Termin.

Abstimmungsunterlagen

Welche Stelle ist für den Versand der Wahl- und Abstimmungsunterlagen zuständig?

In der Stadt Kloten ist die Stadt selbst für die fristgerechte sowie korrekte Zustellung aller Wahl- und Abstimmungsunterlagen verantwortlich.

Gibt es eine Frist für die Zustellung der Abstimmungsunterlagen?

Die Wahl- und Abstimmungsunterlagen müssen frühestens vier und mindestens drei Wochen vor dem Wahl- und Abstimmungstag bei den Stimmberechtigten eingetroffen sein.

Was enthalten die amtlichen Wahl- und Abstimmungsunterlagen?

Zu den amtlichen Wahl- und Abstimmungsunterlagen gehören das Zustell- und vorfrankiertes Antwortkuvert, der Stimmrechtsausweis, der/die Wahl- oder Stimmzettel, das Stimmzettelkuvert für die briefliche Stimmabgabe, die Wahlanleitung, die Abstimmungszeitung und manchmal ein separates Dokument mit den Erlasstexten, über die abgestimmt wird.

Muss ich das Rückantwortkuvert selber frankieren?

Nein. Das Rückantwortkuvert ist vorfrankiert. Die Kosten werden im Kanton Zürich für die Inlandschweizerinnen und Inlandschweizer von den Gemeinden übernommen. Falls Sie Ihr Rückantwortkuvert jedoch verlieren, könnten Sie ein selbstfrankiertes normales Couvert für die schriftliche Stimmabgabe verwenden.

Was mache ich bei Nicht-Erhalt der Abstimmungsunterlagen?

Stimmberechtigte, welche die Wahl- und Abstimmungsunterlagen nicht erhalten haben, können diese bei der Einwohnerkontrolle Kloten nachbeziehen. Der Stimmrechtsausweis wird entsprechend markiert.

Wie übe ich mein Stimmrecht aus?

Sie können ihr Stimm- und Wahlrecht persönlich an der Urne oder brieflich ausüben. Die genauen Informationen zur persönlichen Stimmabgabe an der Urne sind auf dem Stimmrechtsausweis auf der Rückseite aufgeführt.

Was muss ich bei der brieflichen Stimmabgabe beachten?

Für eine gültige briefliche Stimmabgabe legen Sie den unterzeichneten Stimmrechtsausweis und das verschlossene Stimmzettelkuvert mit den Wahl- und/oder Stimmzetteln in das vorfrankierte Rückantwortkuvert.

Was muss ich beachten, damit meine Stimme auch wirklich zählt?

Die amtlichen Stimm- oder Wahlzettel müssen handschriftlich ausgefüllt sein. Bei einer Wahl müssen ausgewählte Personen wählbar sein. Bei brieflicher Stimmabgabe muss der Stimmrechtsausweis unterschrieben, der Stimm- oder Wahlzettel ins Stimmzettelkuvert gelegt und beides zusammen im Rückantwortkuvert retourniert werden. Wichtig ist, dass das Rückantwortkuvert rechtzeitig vor dem Abstimmungssonntag eintrifft (empfohlen wird bei der schriftlichen Abgabe die Postaufgabe am Dienstag vor dem Abstimmungssonntag).

Kann ich bei einem Umzug das Stimmmaterial nachbeziehen?

Wer während der letzten vier Wochen vor einem Urnengang den politischen Wohnsitz wechselt, erhält am neuen Wohnsitz die Wahl- und Abstimmungsunterlagen nur gegen den Nachweis, dass er oder sie das Stimmrecht nicht bereits am bisherigen politischen Wohnsitz ausgeübt hat.

Kann ich mich an der Urne vertreten lassen?

Ja. Es gilt jedoch zu beachten, dass bei der stellvertretenden Stimmabgabe an der Urne die Mitglieder des Wahlbüros den Stimmrechtsausweis sowie die Wahl- und Stimmzettel der vertretenen Person nur entgegennehmen, wenn diese auf dem Stimmrechtsausweis schriftlich erklärt hat, sich an der Urne vertreten lassen zu wollen. Die Vertreterin oder der Vertreter gibt den eigenen Stimmrechtsausweis ab.

Auszählung und Ergebnisse

Wo werden die Stimm- bzw. Wahlzettel ausgezählt?

Die Stimm- bzw. Wahlzettel werden nach Urnenschluss im Wahl- und Abstimmungsbüro der Stadt Kloten ausgezählt. Eidgenössische und kantonale Ergebnisse werden anschliessend elektronisch dem Statistischen Amt übermittelt.

Wer ist für die Auszählung verantwortlich?

Alle vier Jahre werden offizielle Mitglieder des Wahlbüros gewählt, diese sind in Ihrer Funktion offiziell für die korrekte Auszählung unter Aufsicht des Wahlbüropräsidiums verantwortlich.

Wo werden die Resultate publiziert?

Ergebnisse kommunaler Wahlen und Abstimmungen erscheinen auf der Internetseite der Stadt Kloten. Kantonale und eidgenössische Ergebnisse werden auf der Website des Statistischen Amts veröffentlicht. Die amtliche Publikation kommunaler Wahlen oder Abstimmungen erfolgt zudem im Publikationsorgan der Stadt Kloten (Klotener Anzeiger).

Gibt es für Smartphones eine App mit den Abstimmungsergebnissen?

Die App «VoteInfo» informiert Sie über alle eidgenössischen und kantonalen Vorlagen und liefert an Abstimmungssonntagen ab 12 Uhr Hochrechnungen und laufend aktualisierte Ergebnisse.

Stimmberechtigung

Wer ist in eidgenössischen, kantonalen und kommunalen Angelegenheiten stimm- und wahlberechtigt?

Das Stimm- und Wahlrecht steht grundsätzlich allen Schweizerinnen und Schweizern zu, die das 18. Altersjahr zurückgelegt haben. Ausgenommen sind Personen, die wegen dauernder Urteilsunfähigkeit unter umfassender Beistandschaft stehen oder durch eine vorsorgebeauftragte Person vertreten werden (Art. 2 Bundesgesetz über die politischen Rechte).

Sind Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer bei kantonalen oder kommunalen Abstimmungen stimmberechtigt?

Nein. Auslandschweizerinnen und -schweizer die sich im Sinne des Auslandschweizergesetzes im Auslandschweizerstimmregister eingetragen haben, sind nur auf eidgenössischer Ebene stimm- und wahlberechtigt.

Initiativen & Referenden

Was ist eine städtische Volksinitiative und wem steht dieses Recht zu?

Gemäss Art. 10 der Gemeindeordnung (GO) der Stadt Kloten steht das Initiativrecht jeder Person zu, die in der Stadt Kloten stimmberechtigt ist. Mit einer Initiative kann der Erlass, die Änderung oder die Aufhebung eines Beschlusses verlangt werden, der dem obligatorischen oder fakultativen Referendum untersteht. Eine Initiative kann als allgemeine Anregung oder als ausgearbeiteter Entwurf eingereicht werden und wird der Gemeinde zur Abstimmung vorgelegt, wenn sie von mindestens 300 Stimmberechtigten gültig unterzeichnet worden ist.

Was ist ein Referendum?

Ein Referendum erlaubt den Stimmberechtigten, über wichtige Beschlüsse des Parlaments (bzw. des Gemeinderats) selber an der Urne endgültig zu entscheiden. Es ist zu unterscheiden zwischen fakultativen und obligatorischen Referenden.

Was sind die Unterschiede zwischen fakultativen und obligatorischen Referenden?

Bei einem obligatorischen Referendum werden dem Volk gewisse Vorlagen und Erlasse zwingend zur Abstimmung unterbreitet (Art. 6 Gemeindeordnung). Bei fakultativen Referenden findet eine Urnenabstimmung statt, wenn die Mehrheit bei der Beschlussfassung anwesenden Mitglieder des Gemeinderates die Durchführung einer Urnenabstimmung in der gleichen Sitzung beschliesst oder wenn innert 30 Tagen, von der Bekanntmachung der Beschlüsse, mindestens 300 Stimmberechtigte oder ein Drittel der Mitglieder des Gemeinderates das Begehren um die Anordnung einer Urnenabstimmung stellen.

Wo muss ich ein solches Begehren einreichen?

Das Begehren ist schriftlich der Präsidentin oder dem Präsidenten des Gemeinderates zu stellen.

In welchem Fall ist die Unterzeichnung auf der Unterschriftenliste einer Volksinitiative gültig?

Eine Unterzeichnung ist gültig, wenn die unterzeichnende Person in der auf der Unterschriftenliste bezeichneten Gemeinde stimmberechtigt ist und wenn die Person die Initiative nicht bereits einmal unterzeichnet hat. Massgebend ist der Zeitpunkt der Prüfung der Unterschriftenliste durch die Gemeinde.