Angaben zum Plangenehmigungsgesuch
S-2527812.1
Transformatorenstation Ruebisbach Ladepark (Privat-Teil; IBK-Teil siehe S-2527813) Anlageteil: Hochspannungs-Schaltanlage, Transformation und Niederspannungsanlage
- Neubau auf Parzelle Nr. 6017 in der Gewerbezone
Koordinaten: 2685981 / 1257427
L-0190675.3 24
kV-Kabel zwischen den Transformatorenstationen TS Fastned und TS Nordring
- Neubau einer Kabelschutzrohranlage auf Parzelle Nr. 6017 ab Talacherstrasse
- Kabelverlängerung in die neue Transformatorenstation Ruebisbach Ladepark
Koordinaten: von 2685980 / 1257424 nach 2686278 / 1257171
L-2527820.1
24 kV-Kabel zwischen den Transformatorenstationen TS Fastned und TS Ruebisbach
- Neubau einer Kabelschutzrohranlage auf Parzelle Nr. 6017 ab Talacherstrasse
- Kabeleinzug in grösstenteils bestehende Rohranlage
Koordinaten: von 2685978 / 1257421 nach 2685929 / 1257464
S-2527813.1
Transformatorenstation Ruebisbach Ladepark (IBK-Teil; Privat-Teil siehe S-2527812) Anlageteil: 3-feldrige Hochspannungs-Schaltanlage
- Neubau auf Parzelle Nr. 6017 in der Gewerbezone
Koordinaten: 2685979 / 1257423
Beim Eidgenössischen Starkstrominspektorat haben die
Elektrizitätswerke des Kantons Zürich (EKZ)
Ueberlandstrasse 2
8953 Dietikon
Industrielle Betriebe Kloten AG
Flughafenstrasse 25
8302 Kloten
im Namen von
Fastned Switzerland AG
Poststrasse 24
6300 Zug
Industrielle Betriebe Kloten AG
Flughafenstrasse 25
8302 Kloten
die oben erwähnten Plangenehmigungsgesuche eingereicht.
Angaben zur Auflage
Die Gesuchsunterlagen liegen vom 11.07.2025 bis zum 11.09.2025 in der Stadtverwaltung Kloten, Info-Schalter im Erdgeschoss, Kirchgasse 7 in 8302 Kloten, während den Öffnungszeiten öffentlich auf.
Die aufgelegten Unterlagen stehen während der Auflagefrist ebenfalls auf https://esti-con-sultation.ch/pub/5671/030f292b06 online zur Einsicht zur Verfügung.
Massgebend sind allein die in der oben genannten Gemeinde aufgelegten Unterlagen.
Rechtliche Hinweise
Enteignungsbann
Die öffentliche Auflage hat den Enteignungsbann nach den Artikeln 42-44 des Enteignungsgesetzes (EntG; SR 711) zur Folge. Wird durch die Enteignung in Miet- und Pachtverträge eingegriffen, die nicht im Grundbuch vorgemerkt sind, so haben die Vermieter und Verpächter ihren Mietern und Pächtern sofort nach Empfang der persönlichen Anzeige davon Mitteilung zu machen und den Enteigner über solche Miet- und Pachtverhältnisse in Kenntnis zu setzen (Art. 32 Abs. 1 EntG).
Einsprachen, Einwände und Begehren
Wer nach den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes (SR 172.021) oder des EntG Partei ist, kann während der Auflagefrist bei der Kontaktstelle Einsprache erheben. Diese Einsprache kann entweder schriftlich oder elektronisch eingereicht werden. Im letzteren Fall muss diese die Vorgaben zu den elektronischen Eingaben erfüllen und unter anderem mit einer qualifizierten elektronischen Unterschrift versehen sein (vgl. Art. 5–7 der Verordnung über die elektronische Übermittlung im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens [SR 172.021.2]). Wer keine Einsprache erhebt, ist vom weiteren Verfahren ausgeschlossen.
Während derselben Auflagefrist kann, wer nach den Vorschriften des EntG Partei ist, sämtliche Begehren nach Artikel 33 EntG geltend machen. Diese sind im Wesentlichen:
a. Einsprachen gegen die Enteignung;
b. Begehren nach den Art. 7–10 EntG;
c. Begehren um Sachleistung (Art. 18 EntG);
d. Begehren um Ausdehnung der Enteignung (Art. 12 EntG);
e. die geforderte Enteignungsentschädigung.
Zur Anmeldung von Forderungen innerhalb der Einsprachefrist sind auch die Mieter und Pächter sowie die Dienstbarkeitsberechtigten und die Gläubiger aus vorgemerkten persönlichen Rechten verpflichtet. Pfandrechte und Grundlasten, die auf einem in Anspruch genommenen Grundstück haften, sind nicht anzumelden, Nutzniessungsrechte nur, soweit behauptet wird, aus dem Entzuge des Nutzniessungsgegenstandes entstehe Schaden.
Frist: 30 Tage
Ablauf der Frist: 11.09.2025
Kontaktstelle
Eidgenössisches Starkstrominspektorat
Planvorlagen
Luppmenstrasse 1
8320 Fehraltorf