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Inhalt

Gerichtliches Verbot

12. September 2025
Durch die richterliche Behörde ist das nachfolgende gerichtliche Verbot in Anwendung der Artikel 258 bis 260 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO) verfügt worden. Für den Fristenlauf ist die nachstehende Publikation vom 12.09.2025 im Amtsblatt des Kantons Zürich massgebend.

Wer dieses Verbot nicht anerkennen will, hat innert 30, Tagen seit dessen Bekanntmachung und dessen Anbringung auf dem Grundstück, beim Gericht Einsprache zu erheben. Die Einsprache bedarf keiner Begründung. Die Einsprache macht das Verbot gegenüber der einsprechenden Person unwirksam. Zur Durchsetzung des Verbots ist beim Gericht Klage einzureichen (Art. 260 ZPO).

Unberechtigten wird der Aufenthalt auf dem Areal des Pflegezentrums im Spitz an der Schulstrasse 22 in 8302 Kloten (Grundbuch Blatt 1168, Kataster Nr. 3306) verboten. Das Durchqueren des Areals auf direktem Wege bleibt erlaubt. Ein Verstoss gegen dieses Verbot, wird auf Antrag mit einer Busse von bis zu Fr. 200.00 bestraft.

Stadtammannamt Kloten
Der Stadtammann
M. Schmid