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Kontakt / Service

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Inhalt

Geburt + Anerkennung

Geburt im Spital
Wird Ihr Kind im Spital geboren, meldet die Spitalverwaltung dem zuständigen Zivilstandsamt die Geburt an. Das Zivilstandsamt, welches die Geburt beurkundet, erlässt danach eine Mitteilung an die Einwohnerkontrolle des Wohnortes und ist ausserdem für die Ausstellung der Geburtsurkunde zuständig.

Hausgeburt
Die Geburt muss innert 3 Tagen mittels Geburtsanzeige beim Zivilstandsamt Kloten angemeldet werden. Bitte melden Sie sich telefonisch bei uns, damit wir Ihnen mitteilen können, welche Dokumente hierfür benötigt werden.

Für die Anmeldung der Geburt sind in folgender Reihenfolge verpflichtet (gesetzliche Meldepflicht):

  • die Mutter
  • der Ehemann der Mutter
  • der Vater
  • andere bei der Geburt anwesende Personen
  • die Familienangehörigen
  • die von ihnen bevollmächtigten Personen
  • die zugezogene Ärztin oder der zugezogene Arzt
  • die zugezogenen ärztlichen Hilfspersonen (z.B. Hebammen)

Die Geburtsurkunde können wir Ihnen nach erfolgter Beurkundung ausstellen.

Gerne stehen wir Ihnen bei Fragen im Zusammenhang mit der Beurkundung einer Geburt, Bestellung Geburtsurkunde, etc. zur Verfügung. Für die Anmeldung einer Geburt melden Sie sich bitte vorgängig telefonisch bei uns.

Kontakt

Stadt Kloten
Zivilstandsamt
Kirchgasse 7
8302 Kloten
Tel. 044 815 12 54
zivilstandsamt@kloten.ch

Anerkennung

Sind die Eltern verheiratet, entsteht das Kindsverhältnis zu Mutter und Vater von Gesetzes wegen mit der Geburt. Sind die Eltern nicht verheiratet, so muss das Kindsverhältnis – die rech…

Sind die Eltern verheiratet, entsteht das Kindsverhältnis zu Mutter und Vater von Gesetzes wegen mit der Geburt. Sind die Eltern nicht verheiratet, so muss das Kindsverhältnis – die rechtliche Vaterschaft – zwischen Vater und Kind durch einen Rechtsakt (Vaterschaftsanerkennung) begründet werden. Anerkennt der Vater das Kind nicht freiwillig, so ist dies auf dem Gerichtsweg einzuleiten.

Die Anerkennung kann vor oder nach der Geburt des Kindes erfolgen. Im Interesse des Kindes empfehlen wir jedoch, die Kindesanerkennung bereits vor der Geburt vorzunehmen.

Wirkungen einer Anerkennung
Die Anerkennung ist eine unwiderrufliche Erklärung, welche die rechtliche Verwandtschaft zwischen dem leiblichen Vater und dem Kind begründet. Das anerkannte Kind ist gegenüber seinem Vater erbberechtigt und hat zudem Anspruch auf Unterhalt.

Elterliche Sorge
Trotz der Vaterschaftsanerkennung steht die elterliche Sorge der mündigen Mutter zu.

Seit dem 1. Juli 2014 können die Kindseltern unmittelbar nach Beurkundung der Anerkennung beim Zivilstandsamt auch zugleich die gemeinsame elterliche Sorge beantragen. Die Eltern bestätigen dabei, dass sie bereit sind, gemeinsam die Verantwortung für das Kind zu übernehmen und sich über die Obhut und den persönlichen Verkehr oder die Betreuungsanteile sowie über den Unterhaltsbeitrag für das Kind verständigt haben. Ebenso kann gemeinsam die Anrechnung der Erziehungsgutschriften festgelegt werden.

Das Zivilstandsamt bietet hierzu keine Beratung an. Vor der Abgabe der Erklärung können sich die Eltern durch das Amt für Jugend und Berufsberatung in Bülach, regionaler Rechtsdienst, beraten lassen (Telefon 043 259 95 00).

Wichtige Informationen rund um die Anerkennung, die gemeinsame elterliche Sorge sowie die Erziehungsgutschriften finden Sie auf der Homepage der KOKES Konferenz der Kantone für Kindes- und Erwachsenenschutz sowie des Bundesamtes für Justiz.

Familienname des Kindes
Sind die Eltern nicht miteinander verheiratet, so erhält das Kind den Ledignamen der Mutter. Bei gemeinsamer elterlicher Sorge können die Eltern innerhalb eines Jahres seit deren Begründung gegenüber der Zivilstandsbeamtin oder dem Zivilstandsbeamten gemeinsam erklären, dass ihr Kind den Ledignamen des anderen Elternteils tragen soll (Namenserklärung). Ausnahmen gibt es, wenn das Kind das Schweizer Bürgerrecht nicht besitzt. Darüber informieren wir Sie gerne persönlich.

Überträgt die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde KESB beiden Eltern die elterliche Sorge, so können diese beim Zivilstandsamt innerhalb eines Jahres seit der Übertragung der elterlichen Sorge gemeinsam schriftlich erklären, dass das Kind den Ledignamen des Vaters tragen soll (Namenserklärung). Eine Namenserklärung gilt für alle weiteren gemeinsamen Kinder dieser Eltern, unabhängig von der Regelung der elterlichen Sorge.

Bürgerrecht
Die Anerkennung hat keinen Einfluss auf das Kantons- und Gemeindebürgerrecht, welche das Kind im Zeitpunkt der Anerkennung besitzt.

Ein zum Zeitpunkt der Anerkennung unmündiges ausländisches Kind erwirbt hingegen mit der Anerkennung das Schweizer Bürgerrecht und die Kantons- und Gemeindebürgerrechte des Vaters, wenn die Geburt nach dem 31. Dezember 2005 erfolgt ist.

Erwirbt das minderjährige Kind den Namen des anderen Elternteils, so erhält es - sofern dieser das Schweizer Bürgerrecht besitzt - dessen Kantons- und Gemeindebürgerrecht anstelle des bisherigen.

Welche Staatsangehörigkeit das ausländische Kind erhält, hat das Heimatland zu entscheiden. Informieren Sie sich bitte direkt bei Ihrer zuständigen Vertretung (Konsulat oder Botschaft).

Gerne stehen wir Ihnen bei Fragen im Zusammenhang mit der Anerkennung, nötige Dokumente, etc. zur Verfügung. Für einen Anerkennungstermin melden Sie sich bitte vorgängig telefonisch bei uns.

Wichtige Adressen:
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde
KESB Dielsdorf (zuständig für Rümlang)
Honeywell-Platz 1
8157 Dielsdorf
Telefon 044 855 22 33 / www.kesb-dielsdorf.ch

KESB Bülach Süd (zuständig für Kloten, Bassersdorf, Dietlikon, Nürensdorf, Opfikon)
Schaffhauserstrasse 104
8152 Glattbrugg
Telefon 044 829 68 00 / www.kesb-kbs.ch / kesb@kesb-kbs.ch

Rechtsberatung (gemeinsame elterliche Sorge, Erziehungsgutschrift, Unterhaltsvertrag)
Amt für Jugend und Berufsberatung
Geschäftsstelle Bezirke Bülach & Dielsdorf
Regionaler Rechtsdienst
Schaffhauserstrasse 53
8180 Bülach
Telefon 043 259 95 00

Namensführung

Eheschliessung nach schweizerischem Recht, gültig ab 1.1.2013: Gemäss Zivilgesetzbuch wirkt sich die Eheschliessung grundsätzlich nicht mehr auf den Namen und das Bürgerrecht der Brautl…
Eheschliessung nach schweizerischem Recht, gültig ab 1.1.2013:

Gemäss Zivilgesetzbuch wirkt sich die Eheschliessung grundsätzlich nicht mehr auf den Namen und das Bürgerrecht der Brautleute aus. Jeder Ehegatte behält seinen Namen und sein Bürgerrecht.

Ledignamen als Familiennamen
Die Brautleute können anlässlich der Ehevorbereitung jedoch erklären, dass sie den Ledignamen der Braut oder des Bräutigams als gemeinsamen Familiennamen tragen wollen.
Ausländische Staatsangehörige können bei der Eheschliessung eine Namensführung wählen, die dem Heimatrecht entspricht.

Name der Kinder von verheirateten Eltern
Das Kind verheirateter Eltern erhält den gemeinsamen Familiennamen. Führen die Eltern keinen gemeinsamen Familiennamen, so bestimmen sie anlässlich der Ehevorbereitung einen ihrer Ledignamen zum Familiennamen des Kindes.
Haben die Eltern bei der Heirat keinen gemeinsamen Familiennamen bestimmt, jedoch erklärt welchen ihrer Ledignamen ihre künftigen Kinder tragen sollen, so können sie ein einziges Mal innerhalb eines Jahres nach der Geburt des ersten Kindes gemeinsam schriftlich erklären, dass dieses den Ledignamen des anderen Elternteils tragen soll. Diese Erklärung steht nur denjenigen Eltern zu, welche anlässlich der Heirat eine Namensbestimmung abgegeben haben. Sie gilt für alle weiteren gemeinsamen Kinder, soweit schweizerisches Recht anwendbar ist.

Voreheliche Kinder im Zusammenhang mit der Eheschliessung der Eltern
Das Kind erhält das Kantons- und Gemeindebürgerrecht des Elternteils, dessen Namen es nach der Heirat trägt. Bei gemeinsamen vorehelichen Kindern müssen diese ab dem 12. Altersjahr der Namensführung schriftlich zustimmen.

Name der Kinder unverheirateter Eltern
Das Kind unverheirateter Eltern erhält den Ledignamen der Mutter. Überträgt die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) beiden Eltern die elterliche Sorge, so können diese innerhalb eines Jahres seit der Übertragung beim Zivilstandsamt erklären, dass das Kind den Ledignamen des Vaters tragen soll.
Besitzt das Kind nicht die schweizerische Staatsangehörigkeit, kann die Namensgebung vom Heimatland berücksichtigt werden. Diesbezüglich informiert Sie das Zivilstandsamt gerne persönlich oder telefonisch.

Link der KESB: www.kesb-zh.ch

Zugehörige Objekte