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Inhalt

Plangenehmigungsgesuch für Starkstromanlagen: Transformatorenstation (TS) Gartenstrasse, Kloten

22. Mai 2025
Angaben zum Plangenehmigungsgesuch:          
S-2461342.1
Transformatorenstation Gartenstrasse
Um den zunehmenden Strombedarf im Quartier zu decken und die Versorgungssicherheit in den umliegenden Quartieren zu erhöhen soll die alte Turm Station an der Gartenstrasse 6 wieder in Betrieb genommen werden. Um den Kurzschlussstrom und den Spannungsabfall am Hausanschluss bei einem Neubau ab 22 Wohnungen ab der bestehenden Verteilkabine in der ehemaligen Turmstation wird ein massiver Netzausbau und allenfalls eine Verstärkung einer andern Trafostation nötig sein, um die Normen einhalten zu können.
Koordinaten: 2685991/ 1255629
Beim Eidgenössischen Starkstrominspektorat hat die
Industrielle Betriebe Kloten AG
Flughafenstrasse 25
8302 Kloten
die oben erwähnten Plangenehmigungsgesuche eingereicht.
 
Angaben zur Auflage:
Die Gesuchsunterlagen liegen vom 22.05.2025 bis zum 23.06.2025 in der Stadtverwaltung Kloten, Info-Schalter im Erdgeschoss, Kirchgasse 7 in 8302 Kloten, während den Öffnungszeiten öffentlich auf.
Die aufgelegten Unterlagen stehen während der Auflagefrist ebenfalls auf https://esti-consultation.ch/pub/5306/8b50a2477d online zur Einsicht zur Verfügung.
Massgebend sind allein die in der oben genannten Gemeinde aufgelegten Unterlagen.
 
Rechtliche Hinweise:
Enteignungsbann
Die öffentliche Auflage hat den Enteignungsbann nach den Artikeln 42-44 des Enteignungsgesetzes (EntG; SR 711) zur Folge. Wird durch die Enteignung in Miet- und Pachtverträge eingegriffen, die nicht im Grundbuch vorgemerkt sind, so haben die Vermieter und Verpächter ihren Mietern und Pächtern sofort nach Empfang der persönlichen Anzeige davon Mitteilung zu machen und den Enteigner über solche Miet- und Pachtverhältnisse in Kenntnis zu setzen (Art. 32 Abs. 1 EntG).
Einsprachen, Einwände und Begehren
Wer nach den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes (SR 172.021) oder des EntG Partei ist, kann während der Auflagefrist bei der Kontaktstelle Einsprache erheben. Diese Einsprache kann entweder schriftlich oder elektronisch eingereicht werden. Im letzteren Fall muss diese die Vorgaben zu den elektronischen Eingaben erfüllen und unter anderem mit einer qualifizierten elektronischen Unterschrift versehen sein (vgl. Art. 5–7 der Verordnung über die elektronische Übermittlung im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens [SR 172.021.2]). Wer keine Einsprache erhebt, ist vom weiteren Verfahren ausgeschlossen.
Während derselben Auflagefrist kann, wer nach den Vorschriften des EntG Partei ist, sämtliche Begehren nach Artikel 33 EntG geltend machen. Diese sind im Wesentlichen:
a. Einsprachen gegen die Enteignung;
b. Begehren nach den Art. 7–10 EntG;
c. Begehren um Sachleistung (Art. 18 EntG);
d. Begehren um Ausdehnung der Enteignung (Art. 12 EntG);
e. die geforderte Enteignungsentschädigung.
Zur Anmeldung von Forderungen innerhalb der Einsprachefrist sind auch die Mieter und Pächter sowie die Dienstbarkeitsberechtigten und die Gläubiger aus vorgemerkten persönlichen Rechten verpflichtet. Pfandrechte und Grundlasten, die auf einem in Anspruch genommenen Grundstück haften, sind nicht anzumelden, Nutzniessungsrechte nur, soweit behauptet wird, aus dem Entzuge des Nutzniessungsgegenstandes entstehe Schaden.
 
Frist: 30 Tage
Ablauf der Frist: 23.06.2025
              
Kontaktstelle
Eidgenössisches Starkstrominspektorat
Planvorlagen
Luppmenstrasse 1
8320 Fehraltorf