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Gerichtliches Verbot

21. Juni 2024
Durch die richterliche Behörde ist das nachfolgende gerichtliche Verbot in Anwendung der Artikel 258 bis 260 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO) verfügt worden. Für den Fristenlauf ist die nachstehende Publikation vom 21.06.2024 im Amtsblatt des Kantons Zürich massgebend.
  1. Unberechtigten wird das Führen, Halten und Abstellen von Fahrzeugen aller Art auf den Parkplätzen und dem Areal der Liegenschaft Schaffhauserstrasse 123 in 8302 Kloten (Grundbuch Blatt 507, ERGID CH340508777333, Kataster Nr. 2564) verboten.
    Ausgenommen von diesem Verbot ist das Parkieren für Besucher und Kunden der Liegenschaft an der  Schaffhauserstrasse 123 in 8302 Kloten auf den entsprechenden beschilderten  Parkplätzen während  der Dauer ihres Besuches (max. 60 Min.) sowie für Lieferanten während der Dauer des Güterumschlages.
    Ein Verstoss gegen dieses Verbot wird auf Antrag mit einer Busse von bis zu Fr. 2'000.00 bestraft.
  1. Unberechtigten wird das Führen, Halten und Abstellen von Fahrzeugen aller Art auf den Parkplätzen und dem Areal der Liegenschaft Schaffhauserstrasse 127 in 8302 Kloten (Grundbuch Blatt 421, ERGID CH290877940544, Kataster Nr. 4585) verboten.
    Ausgenommen von diesem Verbot ist das Parkieren für Besucher und Kunden der Liegenschaft an der  Schaffhauserstrasse 127 in 8302 Kloten auf den entsprechenden beschilderten  Parkplätzen während  der Dauer ihres Besuches (max. 60 Min.) sowie für Lieferanten während der Dauer des Güterumschlages.
    Ein Verstoss gegen dieses Verbot wird auf Antrag mit einer Busse von bis zu Fr. 2'000.00 bestraft.

Wer dieses Verbot nicht anerkennen will, hat innert 30, Tagen seit dessen Bekanntmachung und dessen Anbringung auf dem Grundstück, beim Gericht Einsprache zu erheben. Die Einsprache bedarf keiner Begründung. Die Einsprache macht das Verbot gegenüber der einsprechenden Person unwirksam. Zur Durchsetzung des Verbots ist beim Gericht Klage einzureichen (Art. 260 ZPO).

Stadtammannamt Kloten

Der Stadtammann
Marco Schmid