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Inhalt

Flughafen Zürich: Gesuch um Plangenehmigung für das Projekt Erweiterung Busstation

19. September 2024

Gesuchstellerin:
Flughafen Zürich AG (FZAG), Postfach, 8058 Zürich

Gegenstand:
Erweiterung der Busstation mit folgenden Elementen:

  • Bus- und Reisecarhaltestellen mit witterungsgeschützten Warteflächen;
  • Verlegung der Flughafenstrasse neben die Glattalbahnlinie;
  • Erstellung von Velostationen ausserhalb der Parkhäuser und im Circle;
  • Optimierung der Verkehrsanschlüsse und Umsetzung einer Wendemöglichkeit;
  • Fussgängerverbindung Foodhall – Circle über das VBG-Trasse und Einhausung der Fluchttreppe;
  • Fassadenbegrünung und weitere gestalterische und funktionelle Massnahmen.

Standort:
Flughafengebiet (Landseite) im Bereich der Busstation zwischen den Parkhäusern und dem Circle, Grundstück Kat.-Nr. 3139.14 (Kloten).

Verfahren:
Das Verfahren richtet sich nach den Artikeln 37–37h des Luftfahrtgesetzes (LFG; SR 748.0) sowie den Bestimmungen der Verordnung über die Infrastruktur der Luftfahrt (VIL; SR 748.131.1).

Anhörung:
Das Bundesamt für Zivilluftfahrt (BAZL) hört den Kan­ton Zürich und die interessierten Bundesstellen an.

Öffentliche Auflage:
Die Gesuchsunterlagen können vom 23. September bis und mit dem 22. Oktober 2024 an folgender Stelle zu den ordentlichen Bürozeiten eingesehen werden:
Stadt Kloten, Info-Schalter, Erdgeschoss, Kirch­gasse 7, 8302 Kloten.
Das Vorhaben wird mit Informationsplakaten auf der Nord- und Südseite visualisiert. Zudem sind die Gesuchsunterlagen im Internet unter www.zh.ch/auflagen-luftfahrt publiziert.

Einsprachen:
Wer nach den Vorschriften des Verwaltungsverfah­rensgesetzes (VwVG; SR 172.021) Partei ist, kann während der Dauer der Auflage Einsprache erheben. Einsprachen sind schriftlich und begründet einzureichen beim:
Bundesamt für Zivilluftfahrt, Sektion Sachplan und Anlagen, 3003 Bern

Hinweise:

  • Treten in dieser Sache mehr als 20 Parteien mit kollek­tiven oder individuellen Einsprachen mit dem gleichen Inhalt auf, haben diese eine Person zu bezeichnen, wel­che die Einsprechergruppe rechtsverbindlich vertritt. Andernfalls kann das BAZL diese Vertretung bezeich­nen (Art. 11a VwVG).
  • Wer keine Einsprache erhebt, ist vom weiteren Verfah­ren ausgeschlossen (Art. 37f Abs. 1 LFG).
  • Das BAZL verschickt keine Eingangsbestätigungen für Einsprachen.

19. September 2024

Bundesamt für Zivilluftfahrt
Amt für Mobilität, Kanton Zürich