Gesuchstellerin:
Flughafen Zürich AG (FZAG), Postfach, 8058 Zürich
Gegenstand:
Erweiterung der Busstation mit folgenden Elementen:
- Bus- und Reisecarhaltestellen mit witterungsgeschützten Warteflächen;
- Verlegung der Flughafenstrasse neben die Glattalbahnlinie;
- Erstellung von Velostationen ausserhalb der Parkhäuser und im Circle;
- Optimierung der Verkehrsanschlüsse und Umsetzung einer Wendemöglichkeit;
- Fussgängerverbindung Foodhall – Circle über das VBG-Trasse und Einhausung der Fluchttreppe;
- Fassadenbegrünung und weitere gestalterische und funktionelle Massnahmen.
Standort:
Flughafengebiet (Landseite) im Bereich der Busstation zwischen den Parkhäusern und dem Circle, Grundstück Kat.-Nr. 3139.14 (Kloten).
Verfahren:
Das Verfahren richtet sich nach den Artikeln 37–37h des Luftfahrtgesetzes (LFG; SR 748.0) sowie den Bestimmungen der Verordnung über die Infrastruktur der Luftfahrt (VIL; SR 748.131.1).
Anhörung:
Das Bundesamt für Zivilluftfahrt (BAZL) hört den Kanton Zürich und die interessierten Bundesstellen an.
Öffentliche Auflage:
Die Gesuchsunterlagen können vom 23. September bis und mit dem 22. Oktober 2024 an folgender Stelle zu den ordentlichen Bürozeiten eingesehen werden:
Stadt Kloten, Info-Schalter, Erdgeschoss, Kirchgasse 7, 8302 Kloten.
Das Vorhaben wird mit Informationsplakaten auf der Nord- und Südseite visualisiert. Zudem sind die Gesuchsunterlagen im Internet unter www.zh.ch/auflagen-luftfahrt publiziert.
Einsprachen:
Wer nach den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVG; SR 172.021) Partei ist, kann während der Dauer der Auflage Einsprache erheben. Einsprachen sind schriftlich und begründet einzureichen beim:
Bundesamt für Zivilluftfahrt, Sektion Sachplan und Anlagen, 3003 Bern
Hinweise:
- Treten in dieser Sache mehr als 20 Parteien mit kollektiven oder individuellen Einsprachen mit dem gleichen Inhalt auf, haben diese eine Person zu bezeichnen, welche die Einsprechergruppe rechtsverbindlich vertritt. Andernfalls kann das BAZL diese Vertretung bezeichnen (Art. 11a VwVG).
- Wer keine Einsprache erhebt, ist vom weiteren Verfahren ausgeschlossen (Art. 37f Abs. 1 LFG).
- Das BAZL verschickt keine Eingangsbestätigungen für Einsprachen.
19. September 2024
Bundesamt für Zivilluftfahrt
Amt für Mobilität, Kanton Zürich