Der Stadtrat,
gestützt auf Art. 28 Abs. 1 lit. e der Gemeindeordnung,
beschliesst:
I.
Der Erlass SRS 8.7-1 (Verordnung über die Zusatzleistungen zur eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV): Gemeindezuschuss vom 8. März 2005) (Stand 27. Juni 2006) wird wie folgt geändert:
Titel (geändert)
Reglement über die Zusatzleistungen zur eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV): Gemeindezuschüsse
Art. 1 Abs. 1 (geändert), Abs. 2 (geändert), Abs. 3 (geändert)
1 Sinn und Zweck der Gemeindezuschüsse ist es, dort subsidiär zu unterstützen, wo die Ergänzungsleistungen, die kantonalen Beihilfen sowie die kantonalen Zuschüsse (Zusatzleistungen) nicht ausreichen, um den Lebensbedarf zu decken. Als Zusatzleistungen nach diesem Reglement gelten:
a. (geändert) die Ergänzungsleistungen des Bundes, die Beihilfen sowie die Zuschüsse des Kantons als gesetzliche Leistungen;
b. (geändert) die Gemeindezuschüsse als zusätzliche Leistung der Stadt Kloten. Als Gemeindezuschüsse gelten folgende Leistungen: Mietkostenzuschuss, Pflegekostenzuschuss sowie ein Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf.
2 Die Leistungen sind durch das kantonale Gesetz über die Zusatzleistungen zur eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung geregelt.
3 Auf die Gemeindezuschüsse der Stadt Kloten finden die gesetzlichen Bestimmungen sinngemäss Anwendung, soweit aus den besonderen Vorschriften der Verordnung nichts anderes hervorgeht.
Art. 2 Abs. 1 (geändert), Abs. 2 (geändert), Abs. 3 (geändert)
1 Die Gemeindezuschüsse der Stadt Kloten werden an Personen ausgerichtet, die bei der Anmeldung des Anspruches ihren zivilrechtlichen Wohnsitz seit mindestens 5 Jahren in der Stadt Kloten haben.
2 Für Personen, die nach einem Wegzug in die Stadt Kloten zurückkehren und die früher in Kloten Zusatzleistungen bezogen haben, gilt keine neue Karenzfrist.
3 Der Anspruch auf Gemeindezuschüsse der Stadt Kloten besteht erstmals für denjenigen Monat, in welchem er angemeldet worden und die Voraussetzung nach Abs. 1 erfüllt ist.
Titel nach Art. 2 (geändert)
3 Gemeindezuschüsse
Art. 3 Abs. 1 (geändert), Abs. 2 (geändert), Abs. 3 (geändert)
1 Für die Berechnung der jährlichen Gemeindezuschüsse wird auf die Bedarfsberechnung für die kantonale Beihilfe abgestellt, wobei die tatsächlich ausgerichtete Beihilfe als Einnahme angerechnet wird. Wenn aus der Bedarfsrechnung kein Anspruch auf Beihilfe resultiert, kann kein Anspruch auf Gemeindezuschüsse geltend gemacht werden.
2 Bei zu Hause lebenden Personen wird:
b. (geändert) der ermittelte Betrag für den Mietzinsanteil erhöht, höchstens jedoch um Fr. 2'100.00 pro Jahr.
3 Bei Personen, die dauernd oder für längere Zeit in einem Heim oder Spital leben, wird ein Fehlbetrag in der Bedarfsrechnung, welcher durch die jährliche Ergänzungsleistung und die kantonalen Zuschüsse nicht gedeckt wird, mit jährlichen Gemeindezuschüssen bis zur Bedarfsgrenze gemäss Art. 3a aufgefüllt.
Art. 3a Abs. 1 (geändert)
Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf (Überschrift geändert)
1 Der Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf kann maximal um folgende Beträge erhöht werden:
Aufzählung unverändert.
Art. 4 Abs. 1, Abs. 2 (geändert)
1 Anspruchsberechtigt sind Personen:
d. (geändert) welche ärztlich verordnete Pflege nach BESA oder RAI/RUG (oder dergleichen) erhalten und / oder Hilflosenentschädigungen mittel oder schwer erhalten und
2 Pflegekostenzuschüsse werden in dem Umfange gewährt, als die eigenen Mittel zur Deckung der Heimaufenthaltskosten nicht ausreichen. Zu den eigenen Mitteln gehören sowohl das Vermögen als auch sämtliche Einkünfte der leistungsbeanspruchenden Person sowie derjenigen Personen, die in die Berechnung der Gemeindezuschüsse einbezogen werden können.
Art. 6 Abs. 1 (geändert)
1 Der Stadtrat sorgt für den Erlass der erforderlichen Vorschriften über Durchführung und Rückerstattung.
Art. 7 Abs. 1 (geändert), Abs. 3 (geändert)
1 Der Stadtrat erlässt die erforderlichen Durchführungsbestimmungen.
3 Gegen Verfügungen der Durchführungsstelle für Zusatzleistung betreffend Gewährung oder Verweigerung oder Rückerstattung der Gemeindezuschüsse können im innerhalb von 30 Tagen bei der verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden.
Art. 8 Abs. 1 (geändert)
1 Der Stadtrat ist ermächtigt, die Ansätze der Gemeindezuschüsse der Teuerung jeweils auf den 1. Januar des Folgejahres anzupassen.
II.
Keine Fremdänderungen.
III.
Keine Fremdaufhebungen.
IV.
Die Änderungen treten per 1. März 2025 in Kraft.
Kloten, 21. Januar 2025
Präsident: René Huber
Verwaltungsdirektor: Thomas Peter
Ergänzende rechtliche Hinweise
Gegen den Beschluss des Stadtrates kann, von der Veröffentlichung an gerechnet, beim Bezirksrat Bülach, Bahnhofstrasse 3, 8180 Bülach innert 30 Tagen schriftlich Rekurs erhoben werden. Die Rekursschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Beschluss ist, soweit möglich, beizulegen.
Frist: 30 Tage
Ablauf der Frist: 24.02.2025
Rechtlicher Hinweis:
Die Stadt Kloten veröffentlicht ihre amtlichen Publikationen rechtlich bindend auf www.epublikation.ch