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Gerichtliches Verbot

13. März 2025
Durch die richterliche Behörde ist das nachfolgende gerichtliche Verbot in Anwendung der Artikel 258 bis 260 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO) verfügt worden. Für den Fristenlauf ist die nachstehende Publikation vom 13.03.2025 im Amtsblatt des Kantons Zürich massgebend.

Unberechtigten wird das Führen und Abstellen von Fahrzeugen aller Art auf der Liegenschaft Kat. Nr. 4570, Hohstrasse 2 + 4, 8302 Kloten (Grundbuch Blatt 3737, Kataster Nr. 4570, Plan 67, Hohstrasse, EGRID CH967708059452) verboten.

Berechtigt sind nur die Besucher der Liegenschaft Hohstrasse 2 + 4, 8302 Kloten für die Dauer ihres Besuches sowie die Dienstbarkeitsberechtigten bei der Ausübung ihrer Dienstbarkeitsrechte.

Ein Verstoss gegen dieses Verbot wird auf Antrag mit einer Busse von bis zu Fr. 2'000.00 bestraft.

Wer dieses Verbot nicht anerkennen will, hat innert 30, Tagen seit dessen Bekanntmachung und dessen Anbringung auf dem Grundstück, beim Gericht Einsprache zu erheben. Die Einsprache bedarf keiner Begründung. Die Einsprache macht das Verbot gegenüber der einsprechenden Person unwirksam. Zur Durchsetzung des Verbots ist beim Gericht Klage einzureichen (Art. 260 ZPO).

 

Stadtammannamt Kloten
Die ordentliche Stellvertreterin
Tamara Urhan