Die Schulpflege,
gestützt auf Art. 43 lit. b der Gemeindeordnung der Stadt Kloten vom 1. Oktober 2024,
beschliesst:
I.
Der Erlass SRS 4.2-11 (Organisationsreglement Bildung und Kind (Teil des Organisationsstatuts) vom 2. Mai 2022) (Stand 1. Juli 2022) wird wie folgt geändert:
Ingress (geändert)
Art. 1 Abs. 1 (geändert), Abs. 1.1 (neu)
1 Gestützt auf das kantonale Gemeindegesetz (GG; LS 131.1), das Volksschulgesetz (VSG; LS 412.100), das Verwaltungsrechtspflegegesetz (VRG; LS 175.2), Art. 43 der Gemeindeordnung (GO; 1.1-1) der Stadt Kloten und das Organisationsreglement der Schulpflege (4.2-10) erlässt die Schulpflege dieses Organisationsreglement.
1.1 Gestützt auf Art. 36 Abs. 2 der Gemeindeordnung (GO; 1.1-1) der Stadt Kloten ist die Bereichsleitung Bildung + Kind für die operative Führung und den Schulbetrieb verantwortlich.
Art. 4 Abs. 2 (geändert), Abs. 3 (geändert)
2 Die Schulpflege legt die Organisation, Aufgaben, Verantwortung und Kompetenzen sowie die Grundsätze der Leitung für die gesamte Volksschule und die Mitbeteiligung der Stadt an der Berufswahl- und Musikschule fest.
3 Die Verwaltungsdirektion legt die Organisation, Aufgaben, Verantwortung und Kompetenzen sowie die Grundsätze der Leitung für die Bereichsleitung Bildung + Kind sowie die Dienststellen Schulverwaltung, Schulpsychologischer Dienst, Schulhorte, Medien- und Informatik fest.
Art. 6 Abs. 1 (geändert)
1 Das Organigramm (Anhang 1) gibt einen Überblick über die Organisation des Bereichs Bildung und Kind und die Zuständigkeiten der Schulpflege und Verwaltungsdirektion.
Art. 7 Abs. 2 (geändert)
2 Die Bereichsführung wird durch die Bereichsleitung Bildung und Kind, die Geschäftsleitung Schule und die Schulleitungskonferenz wahrgenommen. Die Schulpflege definiert die jeweiligen Aufgaben, Kompetenzen und Verantwortungen.
Art. 8 Abs. 1 (geändert), Abs. 2 (geändert), Abs. 3 (geändert)
1 Die Bereichsleitung Bildung + Kind ist für die operative Führung und den Schulbetrieb verantwortlich. Sie unterstützt die Schulpflege und die Schulpräsidentin / den Schulpräsidenten bei der Erfüllung ihrer Aufgaben. Sie trägt die Gesamtverantwortung für die Umsetzung der Beschlüsse der Schulpflege und der Geschäftsleitung der Stadt Kloten.
2 Die Bereichsleitung Bildung + Kind nimmt mit Unterstützung der Schulverwaltung folgende zentrale Führungsaufgaben wahr:
b. (geändert) Gesamtverantwortung für das Erstellen der Schulprogramme, für deren Umsetzung in den Schulen;
c. (geändert) Führung der Leitung Schuleinheiten, der Leitung Sonderpädagogik und der Leitung Schulverwaltung;
c.1. (neu) Führung der Schulleitungen der Berufs- und Musikschule;
d. Aufgehoben.
d.1. (neu) Geschäftsführung und Teilnahme an Sitzungen der Schulpflege mit beratender Stimme;
d.2. (neu) Vorsitz der Geschäftsleitung Schule (inkl. Geschäftsführung) und der Schulleitungskonferenz;
e. (geändert) Führung der Leitung Schulhorte, der Leitung des schulpsychologischen Dienstes und der Leitung Medien- und Informatik (Dienststellen);
f. Aufgehoben.
g. (geändert) Festlegung und Führung des Projektmanagements von schulübergreifenden Projekten und des Reportings (zweimal pro Schuljahr) zuhanden der Schulpflege;
i. Aufgehoben.
k. (geändert) Öffentlichkeitsarbeit in Zusammenarbeit mit dem Schulpräsidium und bei Bedarf in Abstimmung mit der Verwaltungsdirektion;
l. (neu) Bewilligung von Weiterbildungsanträgen von Schulleitungen ausserhalb der Kompetenz der Leitung Schuleinheiten.
3 Die Bereichsleitung Bildung + Kind vertritt in der Geschäftsleitung der Stadtverwaltung die Schulen und die Dienststellen der Stadt Kloten.
Art. 9 Abs. 1 (geändert), Abs. 2 (geändert), Abs. 3, Abs. 5 (geändert), Abs. 5.1 (neu), Abs. 5.2 (neu), Abs. 7 (geändert)
1 Die Bereichsleitung Bildung und Kind (Vorsitz), die Leitung Schuleinheiten, die Leitung Sonderpädagogik, die Leitung Schulverwaltung und je eine Schulleitung der Primar- und Sekundarstufe bilden zusammen die Geschäftsleitung (GL).
2 Unter der Leitung der Bereichsleitung Bildung + Kind koordiniert die GL alle Geschäfte organisatorischer, schul- und verwaltungsinterner Natur, bereitet die Sitzungen der Schulpflege und der Schulleitungskonferenz vor, bereinigt Schnittstellenprobleme, stellt die Information gegen innen und aussen sicher und nimmt zu Projekten Stellung, welche die Schule, die Schulpflege und die Verwaltung direkt oder indirekt betreffen.
3 Aufgaben der GL Schulen sind insbesondere:
b.1. (neu) Bewilligung der Jahresplanung der Schulen
c.1. (neu) Vorbereitung von Geschäften und Teilnahme an Sitzungen der Schulleitungskonferenz mit Stimmberechtigung;
d. Aufgehoben.
e. (geändert) Zuweisung von bewilligten schulübergreifenden Ressourcen an einzelne Schulen (inkl. sonderpädagogische Massnahmen auf Förderstufe 1, 2 und 3);
g. (geändert) Bewilligung, Weiterentwicklung und Aktualisierung des Funktionsdiagramms (Anhang 2) und der Prozesslandkarte im Rahmen des Organisationsreglements und den übergeordneten Vorgaben;
h. (geändert) Bewilligung von damit verbundenen Konzepten, Weisungen, Merkblättern, Formularen und Prozessen der operativen Schulführung (Ablauforganisation);
5 Die delegierten Schulleitungen vertreten die jeweiligen Schulstufen in der Schulpflege sowie in der Geschäftsleitung und können im Auftrag der Bereichsleitung Aufgaben übernehmen.
5.1 Die Beratungen und Behandlung von Anträgen, die Schulleitungen betreffen, werden ohne die delegierten Schulleitungen der Primar- und Sekundarstufe behandelt.
5.2 Die Teilnahme von weiteren Personen mit beratender Stimme für einzelne Traktanden wird durch die Bereichsleitung (Vorsitz) festgelegt.
7 Die Leitung Schulverwaltung führt das Aktuariat und eine Geschäftskontrolle.
Art. 9.1 (neu)
Leitung Schuleinheit
1 Die Leitung Schuleinheiten ist im Auftrag der Schulpflege für die Personalführung der Primar- und Sekundarschulen sowie die Steuerung und das Controlling der Schulentwicklung verantwortlich.
2 Die Leitung Schuleinheiten wird durch die Bereichsleitung geführt und ist deren Stellvertretung.
3 Die Leitung Schuleinheiten nimmt folgende zentrale Führungsaufgaben im Rahmen der Geschäftsleitung wahr:
a. Personelle Führung der Schulleitungen der Primar- und Sekundarschulen mit Antragsrecht auf Anstellung, Beurteilung und Entlassung an das Schulpräsidium bzw. Schulpflege;
b. Aufsicht über die Umsetzung des Schulprogramms und der Jahresprogramme in allen Schuleinheiten und der jährlichen Standortbestimmung (Reporting) an die Schulpflege;
c. Aufsicht über Lehrpersonen und weiterem Schulpersonal (inkl. Anstellung);
d. Ansprechstelle für Anhörung von Lehrpersonen zu Mitarbeiterbeurteilung;
e. Bewilligung von Weiterbildungsanträgen von Lehrpersonen ausserhalb der Kompetenz der Schulleitung;
f. Geschäftsführung Schulleitungskonferenz;
g. Stimmberechtigtes Mitglied in der Geschäftsleitung Schule;
h. Beratende Teilnahme in der Schulpflege;
i. Führung von schulübergreifendem Schulpersonal wie den Schwimmlehrpersonen, des Berufswahlcoachs der Sekundarschulen usw.;
j. Führung von Projekten und Aufträgen der Bereichsleitung Bildung + Kind im Themenfeld der Organisationsentwicklung, Personalführung und Humanrelations sowie Unterrichtsentwicklung.
Art. 9.2 (neu)
Leitung Sonderpädagogik
1 Die Leitung Sonderpädagogik ist für die Umsetzung des Förderkonzepts in den Schulen und die damit verbundene Steuerung- und Qualitätscontrolling sowie die Organisations- und Schulentwicklung verantwortlich.
2 Die Leitung Sonderpädagogik wird durch die Bereichsleitung geführt.
3 Die Leitung Sonderpädagogik nimmt folgende zentrale Führungsaufgaben im Rahmen der Geschäftsleitung wahr:
a. fachliche Führung der Fachpersonen Sonderpädagogik (IF, DaZ, Therapien und ISR) und fachliche Unterstützung der Schulleitungen;
b. Beratung und Controlling der sonderpädagogischen Massnahmen in den Schuleinheiten zuhanden der Schulleitungen, der Bereichsleitung und der Schulpflege;
c. Fallführung bei externer Sonderschulung mit Unterstützung der Koordinationsstelle Sonderschulung und des Schulpsychologischen Dienst;
d. Jahresplanung mit Fachgruppensitzungen und Weiterbildungen der Förderlehrpersonen;
e. Rückmeldung zur Qualitätsentwicklung der integrativen Förderung in den Schuleinheiten im Rahmen jährlichen Aus- und Rückblicksitzung mit dem Begleitteam der Schuleinheit;
f. Zuteilung der Schülerinnen und Schüler an die Schulen und Klassen im Rahmen des Controllings der sonderpädagogischen Massnahmen und damit verbunden Ressourcen;
g. Stimmberechtigtes Mitglied in der Geschäftsleitung Schule;
h. Beratende Teilnahme in der Schulpflege;
i. Geschäftsführung Ressort Schülerbelange mit Unterstützung der Koordinationsstelle Sonderpädagogik (inkl. Prüfung von Anträgen);
j. Führung von schulübergreifendem Förderlehrpersonen wie der separativen Begabtenförderung, schulübergreifende Therapien usw.;
k. Führung von Projekten und Aufträgen der Bereichsleitung Bildung + Kind im Themenfeld Sonderpädagogische Massnahmen und Unterrichtsentwicklung.
Art. 9.3 (neu)
Leitung Schulverwaltung
1 Die Leitung Schulverwaltung ist für die administrativen Prozesse der Schulverwaltung, die Pflege der organisatorisch-administrativen Grundlagen und Verwaltungsprozesse sowie deren Kommunikation verantwortlich.
2 Die Leitung Schulverwaltung wird durch die Bereichsleitung geführt.
3 Die Leitung Schulverwaltung nimmt folgende zentrale Führungsaufgaben im Rahmen der Geschäftsleitung wahr:
a. fachliche und personelle Führung der Schulverwaltung (Dienststelle), der Assistenz der Geschäftsleitung und der Schulleitungsassistenzen;
b. Stimmberechtigtes Mitglied in der Geschäftsleitung Schule;
c. Beratende Teilnahme in der Schulpflege;
d. Kommunikation;
e. Führung von Projekten und Aufträgen der Bereichsleitung Bildung + Kind im Themenfeld Schuladministration, Prozessmanagement.
Art. 10 Abs. 1 (geändert), Abs. 2 (geändert), Abs. 4, Abs. 5 (geändert), Abs. 7 (geändert), Abs. 8 (geändert), Abs. 9 (neu)
1 Die Mitglieder der Geschäftsleitung und die Schulleitungen der Primar- und Sekundarstufe, Berufswahl- und Musikschule bilden zusammen die Schulleitungskonferenz (SLK).
2 Unter Leitung der Bereichsleitung (Vorsitz) berät die SLK alle operativen Aufgaben der Schule, erarbeitet Konzepte pädagogischer oder organisatorischer Natur, welche die ganze Schule Kloten betreffen und stellt die Umsetzung des Schulprogramms sicher.
4 Aufgaben der SLK sind insbesondere:
a. (geändert) Koordination der Organisations- und Schulentwicklung zwischen der Geschäftsleitung sowie der einzelnen Schuleinheiten und Dienststellen;
b. (geändert) Festlegung von schulübergreifend einheitlichen Zielen, Projekten und Umsetzungsvorgaben innerhalb der Schuleinheiten;
c. (geändert) Prüfung von Reglementen und Konzepten.
5 Die Bereichsleitung, die Leitung Schuleinheiten, die Leitung Sonderpädagogik, die Leitung Schulverwaltung und die Schulleitungen sind stimmberechtigt. Jede Schuleinheit hat je eine Stimme. Die Bereichsleitung hat bei Stimmengleichheit den Stichentscheid.
7 Die Leitung Schuleinheiten ist für die Geschäftsführung verantwortlich und führt ein Beschlussprotokoll.
8 Die Mitglieder der Schulleitungskonferenz nehmen in der Regel pro Schuljahr an 3-4 Klausurtagungen unter Leitung der Geschäftsleitung teil.
9 Die Schulleitungen nehmen in der Regel zusätzlich an 2-3 Sitzung pro Quintal an einem Schulleitungsaustauch (SLA) unter der Leitung der Leitung Schuleinheiten teil.
Art. 11 Abs. 1 (geändert), Abs. 5, Abs. 6 (geändert)
1 Die durch die Schulkonferenz der Schuleinheiten und Schulhorte pro Schuljahr gewählten Personalvertretungen bilden die Personalvertretungskonferenz (PV-K). Eine Wiederwahl ist möglich. Angestrebt wird, dass die unterschiedlichen Funktionen vertreten sind.
5 Aufgaben der Personalvertretungskonferenz sind:
a. (geändert) Prüfung oder Erarbeitung von Anträgen der PV der Schulen zuhanden der Schulpflege bzw. Bereichsleitung Bildung + Kind;
6 Die Schulpräsidentin / der Schulpräsident und die Bereichsleitung Bildung + Kind können beratend an der Personalvertretungskonferenz teilnehmen.
Art. 11.1 (neu)
Fachgruppen
1 In Fachgruppen werden Themen mit Fachpersonen oder Vertretungen aus der Schule über einen längeren Zeitraum und schulübergreifend vertieft.
2 Die Schulleitungskonferenz legt die Anzahl, Ziele und Ressourcen der Fachgruppen fest
3 Die Führung von Fachgruppen erfolgt durch ein Mitglied der Geschäftsleitung, eine Schulleitung oder Leitung einer Dienststelle.
Art. 13 Abs. 5 (neu)
5 Die Schulleitung wird in administrativen Aufgaben durch eine Schulleitungsassistenz vor Ort unterstützt. Die personelle und fachliche Führung erfolgt durch die Schulverwaltung.
Art. 14 Abs. 1 (geändert), Abs. 2 (geändert), Abs. 3
1 Die an der Schule unterrichtenden Lehrpersonen und Fachperson Betreuung bilden die Schulkonferenz. Die Leitung der Schulkonferenz übernimmt die Schulleitung der jeweiligen Schuleinheit.
2 Die der Schuleinheit zugewiesenen Lehr-, Fach-, Förderer- und Betreuungspersonen und sind bei einer Teilnahme stimmberechtigt und nehmen in der Regel mit einer Vertretung teil. Die Schulleitung legt in Rücksprache mit der jeweiligen personellen und fachlichen Vorgesetzten die konkrete Teilnahme fest.
3 Aufgaben der Schulkonferenz sind:
a. (geändert) Erarbeitung des Schulprogramms als Antrag an die Schulpflege und der Jahresplanung als Antrag an die Geschäftsleitung;
Art. 17 Abs. 2.1 (neu), Abs. 2.2 (neu)
2.1 Die schulische Heilpädagogin / der schulische Heilpädagoge ist für die Fallführung auf Förderstufe 3 verantwortlich.
2.2 Lehr- Fach- und Förderpersonen und weitere Funktionen arbeiten zur Abstimmung der Förderung einzelner Schülerinnen und Schüler im «Team ums Kind» (TuK) multiprofessionell zusammen.
Art. 22
Aufgehoben.
Art. 23 Abs. 1 (geändert), Abs. 5
1 Die Schulverwaltung wird durch die Leitung Schulverwaltung geführt.
5 Die Schulverwaltung ist insbesondere für folgende Aufgaben zuständig:
a. Aufgehoben.
b. Aufgehoben.
g. (geändert) Sekretariat für die Berufswahlschule;
l. (geändert) Unterstützungsaufträge, Projekte und Aufträge zugunsten der Bereichsleitung im Themenfeld;
m. (neu) Unterstützung der Schulleitungen in administrativen Aufgaben durch das Schulleitungssekretariat.
Art. 24 Abs. 1.1 (neu), Abs. 2
1.1 Die Leitung des schulpsychologischen Diensts wird durch die Bereichsleitung geführt.
2 Der SPD ist insbesondere für folgende Aufgaben zuständig:
b. (geändert) Vertretung der Abklärungen in enger Zusammenarbeit mit der Leitung Sonderpädagogik zuhanden des Ressorts Schülerbelange;
d. (geändert) Beratung von Schuleinheiten in sonderpädagogischen Fragen und Massnahmen in Abstimmung mit der Leitung Sonderpädagogik;
f. (geändert) Führung von Projekten und Aufträgen der Bereichsleitung Bildung + Kind im Themenfeld Schulpsychologie und Sonderpädagogische Massnahmen.
Art. 25 Abs. 1.1 (neu), Abs. 2
1.1 Die Leitung Schulhorte wird durch die Bereichsleitung geführt.
2 Die Leitung Schulhorte ist insbesondere für folgende Aufgaben zuständig:
e. (geändert) Führung von Projekten und Aufträgen der Bereichsleitung Bildung + Kind im Themenfeld Schulhorte.
Art. 26
Aufgehoben.
Art. 27 Abs. 0 (neu), Abs. 1 (geändert)
0 Die Dienststelle Medien- und Informatik wird durch die Bereichsleitung geführt.
1 Die Dienststelle Medien- und Informatik (MI) ist insbesondere für folgende Aufgaben zuständig:
b. (geändert) Fachliche Führung der PICTS der Schulen und damit verbundenen schulübergreifenden Aufgaben;
c. (geändert) Schnittstelle des Bereichs Bildung und Kind zur IT der Stadt Kloten und verantwortlich für die Pflege, Abstimmung und Entwicklung der Rahmenbedingungen;
d. (geändert) Umsetzung. Controlling von Projekten und Aufträgen der Bereichsleitung Bildung + Kind im Themenfeld Medien und Informatik.
Art. 28 Abs. 1 (geändert)
1 Anordnungen der Bereichsleitung Bildung und Kind der Leitung Sonderpädagogik, der Leitung Schuleinheiten und der Schulleitungen müssen nicht schriftlich begründet werden. Sie erwachsen in Rechtskraft, wenn nicht innert zehn Tagen ein Entscheid der Schulpflege verlangt wird.
Anhänge
Anhang 1: Organigramm (geändert)
Anhang 3: Finanzkompetenzen (geändert)
II.
Keine Fremdänderungen.
III.
Keine Fremdaufhebungen.
IV.
Die Änderungen treten per 1. August 2025 in Kraft.
Kloten, 16. April 2025
Schulpräsident: Christoph Fischbach
Bereichsleiter Bildung + Kind: Andreas Tinner
Ergänzende rechtliche Hinweise
Gegen den Beschluss des Stadtrates kann, von der Veröffentlichung an gerechnet, beim Bezirksrat Bülach, Bahnhofstrasse 3, 8180 Bülach innert 30 Tagen schriftlich Rekurs erhoben werden. Die Rekursschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Beschluss ist, soweit möglich, beizulegen.
Frist: 30 Tage
Ablauf der Frist: 28.05.2025
Rechtlicher Hinweis:
Die Stadt Kloten veröffentlicht ihre amtlichen Publikationen rechtlich bindend auf www.epublikation.ch