Der Stadtrat,
gestützt auf Art. 21 der Verordnung über die Gemeindegebühren der Stadt Kloten vom 1. Juli 2021,
beschliesst:
I.
Der Erlass SRS 6.4-1.9 (Gebührenreglement für Sicherheit, Verkehr, Polizei und Stadtrichteramt vom 21. Dezember 2021) (Stand 1. Januar 2023) wird wie folgt geändert:
Ingress (geändert)
Art. 7 Abs. 3, Abs. 4, Abs. 5, Abs. 6
3 Für Einwohnerinnen und Einwohner mit festem Wohnsitz in Kloten, deren Fahrzeugausweis auf den eigenen Namen und die Klotener Adresse ausgestellt ist:
b. (geändert) Lieferwagen, Kleinbus, Arbeitswagen, leichte Sattelschlepper, leichte landwirtschaftliche Fahrzeuge, Wohnmotorwagen, welche grössenmässig in das Zonenfeld passen Fr. 50.00
4 Steuerpflichtige, ortsansässige Betriebe in Kloten deren Fahrzeugausweis auf das Geschäft und die Klotener Adresse ausgestellt ist:
b. (geändert) Lieferwagen, Kleinbus, Arbeitswagen, leichte Sattelschlepper, leichte landwirtschaftliche Fahrzeuge, Wohnmotorwagen, welche grössenmässig in das Zonenfeld passen Fr. 50.00
5 Einwohnerinnen und Einwohner mit festem Wohnsitz in Kloten, deren Fahrzeug auf ihren Namen aber nicht in der Schweiz immatrikuliert ist:
b. (geändert) Lieferwagen, Kleinbus, Arbeitswagen, leichte Sattelschlepper, leichte landwirtschaftliche Fahrzeuge, Wohnmotorwagen, welche grössenmässig in das Zonenfeld passen Fr. 80.00
6 Wochenaufenthalterinnen und Wochenaufenthalter, deren Fahrzeugausweis auf den eigenen Namen ausgestellt ist:
b. (geändert) Lieferwagen, Kleinbus, Arbeitswagen, leichte Sattelschlepper, leichte landwirtschaftliche Fahrzeuge, Wohnmotorwagen, welche grössenmässig in das Zonenfeld passen Fr. 80.00
Art. 8 Abs. 3, Abs. 4, Abs. 5, Abs. 6
3 Für Einwohnerinnen und Einwohner mit festem Wohnsitz in Kloten, deren Fahrzeugausweis auf den eigenen Namen und die Klotener Adresse ausgestellt ist:
b. (geändert) Lieferwagen, Kleinbus, Arbeitswagen, leichte Sattelschlepper, leichte landwirtschaftliche Fahrzeuge, Wohnmotorwagen, welche grössenmässig in das Zonenfeld passen Fr. 550.00
4 Steuerpflichtige, ortsansässige Betriebe in Kloten deren Fahrzeugausweis auf das Geschäft und die Klotener Adresse ausgestellt ist:
b. (geändert) Lieferwagen, Kleinbus, Arbeitswagen, leichte Sattelschlepper, leichte landwirtschaftliche Fahrzeuge, Wohnmotorwagen, welche grössenmässig in das Zonenfeld passen Fr. 550.00
5 Einwohnerinnen und Einwohner mit festem Wohnsitz in Kloten, deren Fahrzeug auf ihren Namen aber nicht in der Schweiz immatrikuliert ist:
b. (geändert) Lieferwagen, Kleinbus, Arbeitswagen, leichte Sattelschlepper, leichte landwirtschaftliche Fahrzeuge, Wohnmotorwagen, welche grössenmässig in das Zonenfeld passen Fr. 880.00
6 Wochenaufenthalterinnen und Wochenaufenthalter, deren Fahrzeugausweis auf den eigenen Namen ausgestellt ist:
b (geändert) Lieferwagen, Kleinbus, Arbeitswagen, leichte Sattelschlepper, leichte landwirtschaftliche Fahrzeuge, Wohnmotorwagen, welche grössenmässig in das Zonenfeld passen Fr. 880.00
Art. 9 Abs. 1 (geändert)
1 Parkuhren und elektronische Standorte ohne Münzzahlung:
a. (geändert) In der Zentrumszone, 15 min/4 h: Fr. 0.50/Fr. 1.00
b. (geändert) Aussenquartiere, 30 min/12 h: Fr. 0.50/Fr. 1.00
Art. 21
Aufgehoben.
Art. 24 Abs. 1
1 Benützung öffentlicher Grund:
d. (neu) für stationslose Mobilitätsangebote wie e-Scooter oder ähnliche Fahrzeuge:
1. Maximalflottengrösse pro Betreiber: 50 Geräte
2. Pro Gerät und Kalendertag: Fr. 0.20
3. Überschreitung der bewilligten Maximalflottengrösse ab dem 61. Gerät pro Gerät und Kalendertag: Fr. 1.00
4. Werden Geräte trotz Aufforderung nicht innert 48 Stunden entfernt, kann die Stadt Kloten diese einsammeln, pro Gerät: Fr. 80.00
5. Lagergebühr eingesammelter Geräte ab der 2. Woche pro Gerät und Woche: Fr. 40.00
Art. 30 Abs. 1
1 Die folgenden Gebühren gelten bei Einsätzen, Montagen, Reparatur- und Unterhaltsarbeiten etc. gemäss Aufwand. Dienstleistungen Dritter werden durch diese direkt in Rechnung gestellt.
a. (geändert) pro Person und Stunde (für Festangestellte der Stadt Kloten): Fr. 76.00
d. (neu) pro Person und Tag (Miliz): Fr. 20.00–Fr. 90.00
Art. 32 Abs. 1
1 Schutzraumkontrollen:
b. (geändert) Zweitkontrolle infolge Behinderung oder Nichteinhalten Termin: Fr. 150.00
c. (geändert) Zweitkontrolle infolge Beanstandungen / Mängel: Fr. 250.00
Art. 37 (neu)
Löschung von Betreibungen, welche vom Stadtrichteramt Kloten eingeleitet wurden
1 Löschung von rechtmässigen Betreibungen in Zusammenhang mit dem Stadtrichteramt Kloten und auf Gesuch des Schuldners: Fr. 50.00
II.
Keine Fremdänderungen.
III.
Keine Fremdaufhebungen.
IV.
Die Änderungen treten per 1. September 2025 in Kraft.
Kloten, 17. Juni 2025
Präsident: René Huber
Verwaltungsdirektor: Thomas Peter
Ergänzende rechtliche Hinweise
Gegen den Beschluss des Stadtrates kann, von der Veröffentlichung an gerechnet, beim Bezirksrat Bülach, Bahnhofstrasse 3, 8180 Bülach innert 30 Tagen schriftlich Rekurs erhoben werden. Die Rekursschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Beschluss ist, soweit möglich, beizulegen.
Frist: 30 Tage
Ablauf der Frist: 20.08.2025
Rechtlicher Hinweis:
Die Stadt Kloten veröffentlicht ihre amtlichen Publikationen rechtlich bindend auf www.epublikation.ch