Der Stadtrat,
gestützt auf Art. 28 lit. e der Gemeindeordnung der Stadt Kloten vom 1. Januar 2022,
beschliesst:
I.
Der Erlass SRS 8.7-2 (Verordnung über den Betrieb des Pflegezentrums im Spitz (inkl. Pflegestation Kirchgasse und Pflegewohnungen) vom 13. Juli 2021) (Stand 1. September 2021) wird wie folgt geändert:
Titel (geändert)
Verordnung über den Betrieb des Pflegezentrums im Spitz (inkl. Pflegestation Kirchgasse und Pflegewohnung)
Art. 1 Abs. 1 (geändert), Abs. 2 (geändert), Abs. 3 (geändert), Abs. 4 (geändert)
1 Die bundesrechtlichen Gesetze und Beschlüsse die Pflegefinanzierung betreffend traten ab dem 1. Januar 2011, das neue Erwachsenenschutzrecht trat am 1. Januar 2013 in Kraft. Die Tarifordnung richtet sich nach dem Pflegegesetz des Kantons Zürich vom 27. September 2010 und der Verordnung über die Pflegeversorgung vom 22. November 2010. Die von Artiset, bzw. der Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich mit verschiedenen Tarifgaranten (Krankenkassen und anderen Versicherungen) abgeschlossenen Verträge und die Beschlüsse des Regierungsrates sind Bestandteil dieser Verordnung über den Betrieb und der Tarifordnung.
2 Direkt anwendbare Bestimmungen in übergeordneten Erlassen gehen dieser Verordnung vor.
3 Den Bewohnenden wird diese Verordnung zusammen mit der Gebührenordnung als verbindlicher Bestandteil des Pensionsvertrages ausgehändigt.
4 Die Stadt Kloten führt ein Pflegezentrum mit verschiedenen Standorten. Die Verordnung über den Betrieb und die Gebührenordnung gelten für stationäre Aufenthalte in allen Standorten des Pflegezentrums im Spitz.
Art. 2 Abs. 1 (geändert)
1 Es werden folgende Aufenthaltsmöglichkeiten angeboten:
a. (geändert) Langzeitaufenthalt
b. (geändert) Kurzzeitaufenthalt mit vereinbarter Maximaldauer. (Gilt auch für temporären Aufenthalt nach einer Spitalentlassung)
c. Aufgehoben.
Art. 3 Abs. 1 (geändert), Abs. 2 (geändert)
1 Einen Anspruch auf Aufnahme haben in erster Linie Einwohnende von Kloten. In zweiter Linie können Personen aus anderen Gemeinden berücksichtigt werden. Die Reihenfolge der Aufnahme richtet sich nach der Dringlichkeit und dem Pflegebedarf.
2 Bewerbende können abgelehnt werden, wenn deren Bedürfnisse die Möglichkeiten des Pflegezentrums im Spitz übersteigen.
Art. 4 Abs. 1 (geändert), Abs. 2 (neu), Abs. 3 (neu)
Kostengutsprache bei Bewohnenden aus anderen Gemeinden (Überschrift geändert)
1 Bewerbende mit Wohnsitz ausserhalb der Stadt Kloten müssen vor dem Eintritt eine schriftliche Einverständniserklärung der Wohnsitzgemeinde zur Übernahme des Übernormdefizites einreichen (Einzelleistungsvereinbarung).
2 Werden die Kosten nicht von der Gemeinde übernommen, können diese durch die Bewohnenden selbst oder eine Drittperson übernommen werden. Dies muss schriftlich bestätigt werden.
3 Für auswärtige Bewohnende wird ein Zuschlag erhoben.
Art. 5 Abs. 1 (geändert), Abs. 2 (geändert), Abs. 3 (aufgehoben)
1 Mit der Unterzeichnung des Vertrages anerkennt der Unterschreibende die Verordnung über den Betrieb und die geltenden Datenschutzbestimmungen der Stadt Kloten.
2 Die Bewohnerin bzw. der Bewohner oder deren Vertretung geben mit der Unterschrift das Einverständnis, dass die persönlichen Daten über den Gesundheitszustand im Rahmen der Bedarfsklärung erhoben und elektronisch aufbewahrt werden
3 Aufgehoben.
Art. 6 Abs. 1 (geändert), Abs. 2 (geändert), Abs. 3 (geändert), Abs. 4 (geändert)
1 Der Ein- und Austrittstag wird voll verrechnet, ebenso die Tage, an denen die Bewohnenden einen Urlaub oder einen Spitalaufenthalt antreten oder beendden. Für kürzere Abwesenheiten und einzelne nicht eingenommene Mahlzeiten erfolgt grundsätzlich keine Rückerstattung.
2 Bei im Voraus gemeldeter Abwesenheit der Bewohnenden von mindestens fünf aufeinanderfolgenden Tagen (ohne An- und Abreisetag) werden für die Dauer der Abwesenheit Fr. 20.00 der Hotelleriegebühr sowie die gesamten Betreuungs- und Pflegezuschläge erlassen.
3 Bei Spitalaufenthalt der Bewohnenden wird vom Folgetag an bis zur Rückkehr ins Pflegezentrum im Spitz eine Reduktion von Fr. 20.00 der Hotelleriegebühr sowie die gesamten Betreuungs- und Pflegezuschläge erlassen.
4 Beim Tode der Bewohnenden werden vom Folgetag bis zur Räumung des Zimmers, jedoch mindestens fünf Tage, die Hotelleriegebühr um Fr. 20.00 reduziert, unabhängig der Vertragsart. Für diesen Zeitraum werden keine Betreuungs- und Pflegezuschläge erhoben. Zusätzlich werden die durch den Todesfall entstandenen Zusatzkosten und eine Pauschale für die Zimmerreinigung in Rechnung gestellt. Sterben Bewohnende im Spital oder einer anderen Institution wird die Hälfte der Todesfallkosten und die Pauschale für die Zimmerreinigung in Rechnung gestellt.
Art. 7 Abs. 2 (geändert), Abs. 3 (aufgehoben), Abs. 4 (geändert), Abs. 5 (aufgehoben), Abs. 6 (aufgehoben), Abs. 7 (geändert)
2 Ziehen Bewohnende wieder in eine eigene Wohnung oder wechseln in eine andere Institution beträgt die Kündigungsfrist vierzehn Tage. Die Kündigung muss schriftlich an die Bereichsleitung Gesundheit + Alter erfolgen.
3 Aufgehoben.
4 Im Todesfall erlischt der Vertrag nach Ablauf von fünf Tagen ab dem Folgetag. Auf diesen Zeitpunkt muss das Zimmer geräumt sein. Kann die Frist nicht eingehalten werden, wird bis zur definitiven Räumung des Zimmers die Hotelleriegebühr mit einer Reduktion um Fr. 20.00 in Rechnung gestellt. Wird diese Vereinbarung ohne Rücksprache mit der Bereichsleitung Gesundheit + Alter nicht erfüllt, werden Räumungs- und Lagerungskosten vollumfänglich vom Pflegezentrum im Spitz oder einer externen Firma in Rechnung gestellt.
5 Aufgehoben.
6 Aufgehoben.
7 Die Bereichsleitung Gesundheit + Alter kann mit der Zustimmung der Verwaltungsdirektion der Stadt Kloten die fristlose Kündigung des Vertrages aussprechen wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:
a. (geändert) Wenn die die medizinischen und pflegerischen Bedürfnisse des Bewohnenden die Möglichkeiten des Pflegezentrums im Spitz übersteigen.
b. (geändert) Wenn Bewohnende oder deren Vertretung mit der Zahlung der Kosten für Hotellerie-, Betreuungs- und Pflegetarife sowie die privaten Auslagen die monatlich in Rechnung gestellt werden, in Verzug geraten. Nach der 3. Mahnung (frühestens jedoch nach 90 Tagen) ist die Institution berechtigt, den Vertrag fristlos zu kündigen;
Art. 8 Abs. 1 (geändert)
1 Die Kosten zu Lasten der Bewohnenden setzen sich zusammen aus Hotellerie-, Betreuungs- und Pflegegebühren. Die Pflegegebühren werden mit einem anerkannten Pflegeeinstufungssystem berechnet. Die jeweils gültigen Gebühren werden in der Gebührenordnung der Stadt Kloten festgehalten und sind ein integrierender Bestandteil dieser Verordnung. Die Tarife werden gestützt auf die Gemeindeordnung der Stadt Kloten vom Stadtrat bestimmt.
Art. 9 Abs. 1 (geändert), Abs. 3 (geändert)
Hotelleriegebühr (Überschrift geändert)
1 In der Hotelleriegebühr sind insbesondere folgende Leistungen enthalten:
c. (geändert) Vollpension;
d. (geändert) ärztlich verordnete Kostform;
f. (geändert) Bett- und Frottierwäsche;
f.1 (neu) Wäscheservice der privaten Wäsche;
g. Aufgehoben.
3 Nicht bezogene Leistungen führen zu keiner Reduktion der Pensionsgebühren.
Art. 10 Abs. 1 (geändert), Abs. 2 (geändert)
Betreuungsleistungen (Überschrift geändert)
1 Die Betreuungsleistungen sind Leistungen des Personals, die nicht durch die Hotellerie- oder Pflegegebühr vergütet sind. Zu diesen Leistungen gehören z.B.:
a. Aufgehoben.
b. Aufgehoben.
c. Aufgehoben.
e. Aufgehoben.
g. Aufgehoben.
h. Aufgehoben.
2 Diese Leistungen werden unabhängig von der Pflegestufe mit einem Pauschalbetrag pro Tag verrechnet. Nicht in Anspruch genommene Leistungen während des Aufenthaltes führen zu keiner Reduktion der Betreuungsgebühr.
Art. 11 Abs. 1 (geändert)
1 Die Pflegeleistungen werden mit einem von den Krankenkassen anerkannten Pflegeeinstufungssystem erhoben und monatlich in Rechnung gestellt. Die Höhe des Bewohner-Anteils sowie der Pflegebeitrag der öffentlichen Hand richten sich nach den jeweils gültigen Bestimmungen des kantonalen Pflegegesetzes vom 27. September 2010 und den entsprechenden Ausführungsbestimmungen. Allfällige Änderungen bleiben vorbehalten.
Art. 12 Abs. 1 (geändert)
1 Die ärztliche Betreuung erfolgt durch den Heimarzt / die Heimärztin oder einen Arzt / eine Ärztin freier Wahl. Die Kosten für die ärztliche Betreuung gehen zu Lasten der Bewohnenden.
Art. 14 Abs. 1 (geändert)
1 Diese Dienstleistung wird durch eine externe Fachperson angeboten, welche regelmässig im Haus ist. Die Coiffeurleistungen gehen zu Lasten der Bewohnenden und werden über die Monatsrechnung abgerechnet.
Art. 15 Abs. 1 (geändert), Abs. 2 (neu)
1 Diese Dienstleistung wird durch eine externe Fachperson angeboten, welche regelmässig im Haus ist. Die Kosten für medizinisch indizierte Behandlungen sind im Pflegetarif enthalten.
2 Die kosmetische Fusspflege geht zu Lasten der Bewohnenden und werden über die Monatsrechnung abgerechnet.
Art. 17 Abs. 1 (geändert)
1 Die Cafeteria im Spitz ist öffentlich und täglich geöffnet. Die Konsumation in der Cafeteria ist kostenpflichtig. Für Bewohnende in Begleitung von Angehörigen ist die Einnahme des Mittagessens kostenlos.
Art. 18 Abs. 1 (geändert)
1 Auf Anfrage können private Anlässe von Bewohnenden organisiert werden.
Art. 19
Aufgehoben.
Art. 20 Abs. 1 (geändert)
1 Die Bewohnenden haften für Sachschäden welche sie verschulden, insbesondere für Schäden an Gebäude, Mobiliar und Gegenständen. Während des Aufenthaltes im Pflegezentrum im Spitz ist der Versicherungsschutz für Kranken-, Unfall-, Privathaftpflicht- und Einbruchsachversicherung durch die Bewohnenden, bzw. die gesetzliche Vertretung zu gewährleisten. Für abhanden gekommene Wertsachen und andere persönliche Gegenstände (z.B. Zahnprothesen, Hörgeräte, Brillen, etc.) übernimmt das Pflegezentrum im Spitz keine Haftung.
Art. 22 Abs. 1 (geändert)
1 Fotografien, worauf Personen erkennbar sind, dürfen nur mit der expliziten Zustimmung der abgebildeten Personen aufgenommen und verwendet werden.
Art. 23 Abs. 1 (geändert)
1 Bei Eintritt ins Pflegezentrum im Spitz inkl. Aussenstationen wird eine unverzinsliche Vorauszahlung erhoben. Die Bewohnenden sind damit einverstanden, dass bei Beendigung des Pensionsvertrages noch offenstehende Verpflichtungen mit der Vorauszahlung verrechnet werden. Ein allfälliger Überschuss wird den Anspruchsberechtigten zurückvergütet.
Art. 24 Abs. 1 (geändert)
1 Bewohnende mit einem temporären Vertrag zahlen einen Zuschlag.
Art. 25
Aufgehoben.
Art. 26
Aufgehoben.
Art. 28 Abs. 1 (geändert), Abs. 2 (neu)
1 Den Bewohnenden wird empfohlen, eine Patientenverfügung zu hinterlegen und einen Vorsorgeauftrag zu erstellen.
2 Das Pflegezentrum im Spitz unterstützt die elektronischen Patientendossiers und kann die relevanten Daten auf Wunsch der Bewohnenden in den Dossiers einpflegen.
Art. 29 Abs. 1 (geändert)
1 Die Bewohnenden haben das Recht, die Akteneinsicht auf den Vertrauensarzt des Versicherers zu beschränken. Nehmen sie dieses Recht nicht wahr, kann die Institution dem Versicherer die erforderliche Akteneinsicht gewähren. In diesem Fall entbinden die Bewohnenden die Institution vom Arztgeheimnis und der Schweigepflicht.
Art. 30 Abs. 1 (geändert), Abs. 2 (geändert)
1 Die Institution verpflichtet sich Bewegungs- und freiheitsein-schränkende Massnahmen nur nach den gesetzlichen Vorgaben anzuwenden. Die Massnahmen werden nur in Ausnahmefällen und immer nach Absprache mit den Bewohnenden oder deren Vertretung angewendet.
Die Massnahmen werden protokolliert und regelmässig überprüft.
2 Im Protokoll werden Zweck, Art und Dauer der eingeschränkten Bewegungsfreiheit aufgeführt. Die vertretungsberechtigte Person kann jederzeit, ohne Wahrung einer Frist, Beschwerde gegen diese Massnahme einreichen. Die Einsprache ist schriftlich zu richten an die Erwachsenenschutzbehörde Kreis Bülach Süd. Das Pflegezentrum im Spitz verpflichtet sich, die Persönlichkeit der urteilsunfähigen Person zu schützen. Bei fehlender Vertretung ist das Pflegezentrum im Spitz selbst verpflichtet, die Erwachsenenschutzbehörde zu benachrichtigen.
Art. 31 Abs. 2 (neu)
2 Bewohnende eines Alters- oder Pflegeheims, das von einer Gemeinde im Kanton Zürich betrieben wird, können in dessen Räumlichkeiten auf eigene Kosten Sterbehilfe in Anspruch nehmen. Dafür hat der Regierungsrat des Kantons Zürich die gesetzlichen Grundlagen geschaffen, welche am 1. Juli 2023 in Kraft getreten sind.
Art. 32 Abs. 2 (neu), Abs. 3 (neu)
2 Die Bewohnenden oder deren Vertretung nehmen zur Kenntnis, dass die Institution sicherstellt, dass persönliche Daten gemäss aktuellem Datenschutzgesetz verwaltet werden.
Durch die Unterschrift nehmen die Bewohnenden oder deren Vertretungen Kenntnis davon und erteilen gleichzeitig das Einverständnis dafür, dass die Institution in Einzelfällen und auf ein entsprechendes Begehren des Krankenersicherers hin verpflichtet ist, diesem Akteneinsicht zu gewähren. Die Akteneinsicht dient zur Überprüfung der Rechnungslegung, des Controllings und/oder der Feststellung des Leistungsanspruchs.
3 Weiterführende Informationen zum Datenschutz und den Bewohnenden diesbezüglich zustehenden Rechte, sind im Dokument "Datenschutz-informationen Bereich G+A" festgehalten und auf der Webseite der Stadt Kloten veröffentlicht.
Art. 33 Abs. 1 (geändert), Abs. 2 (geändert)
1 Beschwerden über Mitarbeitende oder Bewohnende sind an die Bereichsleitung Gesundheit + Alter zu richten. Beschwerden über die Bereichsleitung Gesundheit + Alter sind an der Verwaltungsdirektion der Stadt Kloten einzureichen.
2 Für jegliche Beschwerden gegenüber dem Pflegezentrum im Spitz steht auch die «Unabhängige Beschwerdestelle für das Alter», Zürich, zur Verfügung.
Art. 34 Abs. 1 (geändert)
1 Gegen Verfügungen der Bereichsleitung Gesundheit + Alter kann innert 30 Tagen schriftlich Einsprache beim Stadtrat Kloten erhoben werden.
Art. 35 Abs. 1 (geändert)
Änderung der Gebührenordnung (Überschrift geändert)
1 Änderungen in der Gebührenordnung sind den Bewohnenden oder deren rechtlicher Vertretung einen Monat vor Inkrafttreten schriftlich mitzuteilen.
Art. 36 Abs. 1 (geändert)
1 Die Genehmigung der Gebührenordnung geschieht mit dem Vorbehalt, dass diese bei gesetzlichen Änderungen, Anpassung der Vorgaben durch die Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich und Ergebnissen aus Verhandlungen zwischen den Leistungserbringern und den Krankenversicherern durch übergeordnetes Recht angepasst werden muss.
II.
Keine Fremdänderungen.
III.
Keine Fremdaufhebungen.
IV.
Die Änderungen treten per 1. Januar 2025 in Kraft.
Kloten, 19. November 2024
Präsident: René Huber
Verwaltungsdirektor: Thomas Peter
Ergänzende rechtliche Hinweise
Gegen den Beschluss des Stadtrates kann, von der Veröffentlichung an gerechnet, beim Bezirksrat Bülach, Bahnhofstrasse 3, 8180 Bülach innert 30 Tagen schriftlich Rekurs erhoben werden. Die Rekursschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Beschluss ist, soweit möglich, beizulegen.
Frist: 30 Tage
Ablauf der Frist: 30.12.2024
Rechtlicher Hinweis:
Die Stadt Kloten veröffentlicht ihre amtlichen Publikationen rechtlich bindend auf www.epublikation.ch