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Corona: Frist zur Einreichung der Steuererklärung bis 31. Mai 2020 erstreckt

26. März 2020

Im Rahmen des Corona-Pakets des Regierungsrats wurden auch steuerliche Massnahmen ergriffen. Die Frist zur Einreichung der Steuererklärung 2019 wurde für alle natürlichen Personen bis 31. Mai 2020 erstreckt. Für Steuerpflichtige, die aufgrund der Folgen des Coronavirus ihre Steuerrechnungen derzeit nicht bezahlen können, besteht die Möglichkeit eines Zahlungsaufschubs oder von Ratenzahlungen.

Die Finanzdirektion hat die ordentliche Frist zur Einreichung der Steuererklärung 2019 für natürliche Personen bis zum 31. Mai 2020 erstreckt. Dadurch wird der aufgrund der aktuellen Situation erhöhten Belastung von vielen Steuerpflichtigen Rechnung getragen.

Unternehmen, die aufgrund der Auswirkungen des Coronavirus mit Verlusten rechnen, oder natürliche Personen, die Einkommenseinbussen erleiden, können beim Gemeindesteueramt eine Anpassung der provisorischen Rechnung für die Staats- und Gemeindesteuern verlangen.

Unternehmen und natürliche Personen, die aufgrund der Auswirkungen des Coronavirus fällige definitive Steuerrechnungen derzeit nicht bezahlen können, können eine Erstreckung der Zahlungsfrist oder Ratenzahlungen erlangen. Zuständig für die Staats- und Gemeindesteuern ist das Gemeindesteueramt, für die direkte Bundessteuer das kantonale Steueramt. Bei der direkten Bundessteuer können auch provisorische Steuerrechungen gestundet werden. Gemeindesteuerämter und kantonales Steueramt sind angewiesen, Stundungs- und Ratenzahlungsgesuche grosszügig und rasch zu behandeln.

Dies ist die Medienmitteilung des Steueramtes des Kantons Zürich vom 20. März.