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Inhalt

Ordentliches eisenbahnrechtliches Plangenehmigungsverfahren mit Enteignung und Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP)

8. Februar 2024
Planvorlage der VBG Verkehrsbetriebe Glattal AG betreffend Verlängerung der Glattalbahn (Flughafen bis Kloten Industrie), Hochwasserschutz Kloten und neue Velohauptverbindung.

Gemeinden      

Kloten und Bassersdorf

Gesuchstellerin              

VBG Verkehrsbetriebe Glattalbahn AG (VBG)

Gegenstand     

Das vorliegende Projekt umfasst folgende drei Hauptelemente:

Verlängerung Glattalbahn:

  • Zweigleisige Neubaustrecke zwischen den Haltestellen «Zürich Flughafen, Bahnhof» und «Kloten Oberfeld»
  • Länge ca. 3.3 km
  • Fünf neue Haltestellen und die dazugehörenden Nebenanlagen
  • Ersatzbau Wendeschlaufe Fracht am Flughafenkopf
  • Verschiebung bestehender Gleise
  • 440 m langes Viadukt
  • Neubau Wendeschlaufe Grubenstrasse

Hochwasserschutz Kloten inkl. Entlastungsstollen:

  • Entlastungsstollen Altbach mit Ein- und Auslaufbauwerk inkl. Zwischenschacht
  • Revitalisierung des Altbachs
  • Umlegung und ökologische Aufwertung Bedenseebach
  • Neubau verschiedener Altbachbrücken
  • Ökologische Ersatzmassnahmen im Bereich Bedenseebach
  • Festlegung Gewässerraum gemäss Art. 36a GSchG für den Bedenseebach (öffentliches Gewässer Nr. 6099) im Abschnitt Rankstrasse bis Mündung Altbach sowie für den Altbach (öffentliches Gewässer Nr. 6073) im Abschnitt Gemeindegrenze Bassersdorf/Kloten bis Beginn der Flughafeneindolung

Velohauptverbindung:

  • Erstellung einer neue Velohauptverbindung mit separatem Fussweg.

Für Detailinformationen wird auf die öffentlich zur Einsichtnahme aufgelegten Planunterlagen verwiesen.

Verfahren          

Das Plangenehmigungsverfahren richtet sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 1968 (VwVG; SR 172.021), soweit das Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 (EBG; SR 742.101) nicht davon abweicht, sowie nach dem Bundesgesetz über die Enteignung (EntG; SR 711). Leitbehörde für das Verfahren ist das Bundesamt für Verkehr (BAV).

UVP-Pflicht       

Das Vorhaben untersteht der Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) nach Art. 10a des Umweltschutzgesetzes vom 7. Oktober 1983 (USG; SR 814.01). Der UVP-Bericht ist Teil der aufgelegten Planunterlagen.

Ausnahmebewilligungen           

Zur Realisierung des Bauvorhabens beantragt die Gesuchstellerin die folgenden umweltrechtlichen Ausnahmebewilligungen:

  • Bewilligung für technische Eingriffe in schützenswerte Lebensräume nach Art. 18 Abs. 1bis und 1ter NHG sowie Art. 14 Abs. 6 und 7 NHV
  • Ausnahmebewilligung für Eingriffe in Hecken und Feldgehölze nach Art. 18 Abs 1bis und 1ter NHG und Art. 18 Abs. 1g JSG
  • Ausnahmebewilligung für Eingriffe in die Ufervegetation nach Art. 18 Abs. 1bis und 1ter, Art. 21 und Art. 22 Abs. 2 NHG
  • Ausnahmebewilligung für Eingriffe in Bestände geschützter Pflanzen nach Art. 20 und Art. 22 NHG sowie Art. 20 NHV
  • Ausnahmebewilligung für Eingriffe in Bestände geschützter Tiere nach Art. 22 NHG sowie Art. 20 NHV sowie Art. 7 JSG
  • Ausnahmebewilligung für Eingriffe in kommunale Schutzgebiete nach Art. 203 Abs. 1 und Art. 204 Abs.2 des kantonalen Planungs- und Baugesetzes PBG
  • Ausnahmebewilligung zur Unterschreitung des Waldabstandes nach
  • Art. 17 Abs.3 WaG und §3 KWaV
  • Gewässerschutzrechtliche Bewilligung für das Erstellen von Bauteilen unter dem höchsten Grundwasserspiegel im Gewässerschutzbereich AU (inkl. diesbezügliche temporäre Grundwasserabsenkungen) Art. 19 GSchG bzw. Art. 32 GSchV
  • Bewilligung für Anlagen und Tätigkeiten in besonders gefährdeten Bereichen (Gewässerschutzbereiche Au und Ao) nach Art. 19 Abs. 2 GSchG und Art. 32 Abs. 2 GSchV.
  • Bewilligung für die Abwasserbeseitigung in Gewässer nach Art. 7 GSchG und Art. 6 GSchV
  • Bewilligung für die Versickerung von nicht verschmutztem Abwasser in besonders gefährdeten Bereichen nach Art. 32 GSchV
  • Bewilligung für technische Eingriffe in Gewässer (neue Einleitungen in Oberflächengewässer) nach Art. 8 und Art. 9 BGF
  • Einleitung von verschmutztem Baustellenabwasser (nach Vorbehandlung) in die Regenabwasserkanalisation oder direkte Einleitung in ein Oberflächengewässer Art. 7 GSchG / Anhang BVV Ziffer 2.1.2 / Anhang 3.2 Ziffer 2 GSchV / Anhang 3.3 Ziffer 23 GSchV
  • Versickerung von unverschmutztem resp. verschmutztem Baustellenabwasser (nach Vorbehandlung, via Bodenschicht) Art. 7 GSchG / Anhang BVV Ziffer 2.2.1
  • Bewilligung für Einleitung von verschmutztem Baustellenabwasser (nach Vorbehandlung) in die Misch- oder Schmutzabwasserkanalisation § 17 EG GSchG / Anhang 3.2 Ziffer 2 GSchV / Anhang 3.3 Ziffer 23 GSchV
  • Ausnahmebewilligung für die Beseitigung von Ufervegetation nach Art. 18 Abs. 1bis und 1ter, Art. 21 und Art. 22 Abs. 2 NHG
  • Bewilligung für technische Eingriffe in Gewässer nach Art. 8 und Art. 9 BGF
  • Ausnahmebewilligung für die Überdeckung von Fliessgewässern nach Art. 38 Abs. 2 Bst. b GSchG

Öffentliche Auflage

Die Planunterlagen können vom 12. Februar 2024 bis 12. März 2024 während den ordentlichen Öffnungszeiten an folgenden Stellen eingesehen werden:

  • Stadt Kloten, Sekretariat Baupolizei, Büro 710, Kirchgasse 7, 8302 Kloten,
  • Gemeinde Bassersdorf, Bauamt, Karl Hügin Platz, 8303 Bassersdorf.

Zudem sind die Gesuchsunterlagen im Internet unter www.zh.ch/auflagen-eisenbahnen publiziert.

Aussteckung    

Die durch das geplante Werk bewirkten Veränderungen werden während der Auflagefrist im Gelände ausgesteckt und die Hochbauten werden profiliert. Für ausführlichere Angaben wird auf das Aussteckungskonzept verwiesen.

Einsprachen     

Wer nach den Vorschriften des VwVG Partei ist, kann während der Auflagefrist bei der Genehmigungsbehörde Einsprache erheben.

Wer nach den Vorschriften des EntG Partei ist, kann während der Auflagefrist sämtliche Begehren nach Art. 33 EntG geltend machen (Einsprachen gegen die Enteignung; Begehren nach den Art. 7 – 10 EntG; Begehren um Sachleistung nach Art. 18 EntG; Begehren um Ausdehnung der Enteignung nach Art. 12 EntG; die geforderte Enteignungsentschädigung nach Art. 16 und 17 EntG).

Wird durch die Enteignung in Miet- und Pachtverträge eingegriffen, die nicht im Grundbuch vorgemerkt sind, so haben die Vermieter und Verpächter davon ihren Mietern und Pächtern sofort nach Empfang der persönlichen Anzeige Mitteilung zu machen und den Enteigner über solche Miet- und Pachtverhältnisse in Kenntnis zu setzen (Art. 32 Abs. 1 EntG).

Einsprachen müssen schriftlich und im Doppel innert der Auflagefrist (Datum der Postaufgabe) beim Bundesamt für Verkehr, Sektion Bewilligungen II, 3003 Bern eingereicht werden. Wer keine Einsprache erhebt, ist vom weiteren Verfahren ausgeschlossen.

Einwände betreffend die Aussteckung sind sofort, jedenfalls aber vor Ablauf der Auflagefrist beim BAV vorzubringen (Art. 18c Abs. 2 EBG).

Land- und Rechtserwerb            

Für die Realisierung des Bauvorhabens ist Land- und Rechtserwerb erforderlich.

Für Detailinformationen wird auf die öffentlich zur Einsichtnahme aufgelegten Planunterlagen verwiesen.

Enteignungsbann           

Mit der Zustellung der persönlichen Anzeige oder des Enteignungsgesuchs an den zu Enteignenden dürfen ohne Zustimmung des Enteigners keine die Enteignung erschwerenden rechtlichen oder tatsächlichen Verfügungen über den Gegenstand der Enteignung getroffen werden (Art. 42 EntG). Für den aus dem Enteignungsbann entstehenden Schaden hat der Enteigner vollen Ersatz zu leisten (Art. 44 Abs. 1 EntG).

Weitere Informationen unter www.zh.ch/auflagen-eisenbahnen

8. Februar 2024

Bundesamt für Verkehr
Amt für Mobilität, Kanton Zürich